Anlage 1 AEV Gerberei

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage 1

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) II)

Anforderungen an Anforderungen an

Einleitungen in ein Einleitungen in

Fließgewässer eine öffentliche

Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 30 Grad C 30 Grad C

2. Fischtoxizität GF 4 keine Beein-

a) trächtigungen

der biologischen

Abbauvorgänge

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l

b) c)

4. pH-Wert 6,5-8,5 6,0-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5. Aluminium 2,0 mg/l durch Absetzbare

ber. als Al Stoffe begrenzt

6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als As

7. Chrom - Gesamt 1,0 mg/l 3,0 mg/l

ber. als Cr d) e)

8. Chrom - VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als Cr

f)

9. Eisen 2,0 mg/l durch Absetzbare

ber. als Fe Stoffe begrenzt

10. Ammonium 20 mg/l h)

ber. als N g)

11. Gesamter geb. j) -

Stickstoff TNb

ber. als N

i)

12. Phosphor - Gesamt 2,0 mg/l -

ber. als P

13. Sulfat - k)

ber. als SO4

14. Sulfid 0,1 mg/l 2,0 mg/l

ber. als S

A 3 Organische Parameter

15. Gesamter org. geb. 70 mg/l -

Kohlenstoff TOC l)

ber. als C

16. Chemischer Sauer- 200 mg/l -

stoffbedarf CSB m)

ber. als O2

17. Biochemischer Sauer- 25 mg/l -

stoffbedarf BSB5

ber. als O2

18. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

19. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l

lipophile Stoffe n)

20. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l

wasserstoffe

  1. a) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.
  5. e) Fußnote d) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (§ 1 Abs. 2 Z 3) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 Grad C.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  9. i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. j) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  12. l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  14. n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.

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