Anlage A
Abschnitt 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
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| I) | II) | |
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| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
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| A.1 Allgemeine Parameter |
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| Temperatur | 30 ºC a) | 30 ºC |
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| Fischtoxizität GF b) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
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| Absetzbare Stoffe c) | 0,3 ml/l | 10 ml/l d) |
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| pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,0-9,5 |
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| A.2 Anorganische Parameter |
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| Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/l | durch Absetzbare Stoffe begrenzt |
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| Arsen ber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
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| Chrom – Gesamt ber. als Cr | 1,0 mg/l e) | 3,0 mg/l f) g) |
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| Chrom – VI ber. als Cr h) | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
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| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | durch Absetzbare Stoffe begrenzt |
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| Ammonium ber. als N | 10 mg/l i) | j) |
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| Gesamter geb. Stickstoff TNb ber. als N k) | l) | - |
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| Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | - |
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| Sulfat ber. als SO4 | - | m) |
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| Sulfid ber. als S | 0,1 mg/l | 2,0 mg/l g) |
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| A.3 Organische Parameter |
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| Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC | 70 mg/l n) o) | - |
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| Chem. Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 | 200 mg/l p) o) | - |
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| Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2 | 25 mg/l | - |
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| Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
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| Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l q) |
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| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
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- a) Im Einzelfall ist bei der Verarbeitung von Rinderhäuten eine Emissionsbegrenzung bis 35°C zulässig, wenn die spezifische Wärmemenge im Abwasser nicht größer ist als 31.700 MJ/t Rohhaut.
- b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.
- f) Fußnote e) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.
- g) Für Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 aus Betrieben und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/l im Monatsmittel.
- h) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (§ 1 Abs. 2 Z 3) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.
- i) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.
- j) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).
- k) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- l) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
- m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).
- n) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- o) Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.
- p) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- q) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
Abschnitt 2 Zusätzliche oder abweichende Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
- r) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 des Bemessungswertes der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, mit „≥“ 65 mN/m festzulegen. Solch eine Abflusssituation liegt ab jenem Tag vor, an dem an zwei der drei vergangenen Tage die definierten Abflussbedingungen aufgetreten sind. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen. Im Einzelfall ist eine niedrigere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass durch die kombinierte Wirkung der Verminderung von schaumrelevanten Stoffen gemeinsam mit der Änderung der Oberflächenspannung die gleiche Wirkung wie bei der alleinigen Erhöhung der Oberflächenspannung erreicht wird.
- s) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 1 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
- t) Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß r) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
- u) Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.
- v) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 4 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
- w) Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß t) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10011167
Dokumentnummer
NOR40166328
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