Anlage 1 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2008

Anlage 1

Zuordnungskriterien

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1. Hierarchie der Abfallcodes

Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:

  1. 1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
  2. 2. Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
  3. 3. Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
  4. 4. Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 „Abfälle a. n. g.“ (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

2. Zuordnung

II. Besondere Zuordnungskriterien

1. Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mineralölhaltig“, 17 05 03 23 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 03 24 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit anorganischen Verunreinigungen“, 17 05 05 22 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mineralölhaltig“, 17 05 05 23 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 05 24 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen“ und 17 09 03 „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ zuzuordnen. Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ oder dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ jeweils mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:

17 05 04 34 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

17 05 04 35 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

1.2.3 Baggergut

Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 „Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.

1.2.4 Gleisschotter

Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 „Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.

2. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Abfallcode

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

17 01 01

10

Beton

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 1)

17 01 02

10

Ziegel

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 01 03

10

Fliesen, Ziegel und Keramik

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 02 02

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

     

3. Heizwertreiche Fraktion

4. Abfälle aus der biologischen Behandlung

5. Verpackungen

Verpackungen mit Restinhalten:

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 „Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ zuzuordnen.

Restentleerte Verpackungen:

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.

6. Ausgestufte Abfälle

7. Gefährlich kontaminierte Abfälle

8. Stabilisierte und verfestigte Abfälle

9. PCB-haltige Abfälle

  1. 12 „bis 50 ppm PCB“
  1. 13 „größer als 50 bis 100 ppm PCB“
  1. 14 „größer als 100 bis 500 ppm PCB“
  1. 15 „größer als 500 bis 5 000 ppm PCB“
  1. 16 „größer als 5 000 ppm PCB“

10. Abfälle zur biologischen Verwertung

Abfallgruppen der Anlage 5

Abfallcodes der Anlage 2

921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“

2 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01,
19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25

922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“

02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05

923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“

01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31

924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25

925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“

  

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Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008

Schlagworte

Metallbeschichtung, Bauabfall, Verwertungsverfahren, Gartenfläche, Massenabfalldeponie, Stabilisierungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40103641

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