Anlage 1
Zuordnungskriterien
I. Allgemeine Zuordnungskriterien
- 1. Hierarchie der Abfallcodes
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:
- 1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
- 2. Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
- 3. Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
- 4. Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 “Abfälle a. n. g." (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
- 2. Zuordnung
- Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
- Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 “Altfahrzeuge" zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 “Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten" zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterien
- 1. Aushubmaterial
1.1 Gefährliches Aushubmaterial
Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mineralölhaltig", 17 05 03 23 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)", 17 05 03 24 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit anorganischen Verunreinigungen", 17 05 05 22 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mineralölhaltig", 17 05 05 23 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)", 17 05 05 24 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen" und 17 09 03 “sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten".
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen" zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 “Boden und Steine" zuzuordnen. Für beide Fälle sind folgende Spezifizierungen anzugeben:
a) Spezifizierungen zur Verwertung
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Spezifizierung Zuordnungsregel
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29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter
Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend
Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes
“Leitlinien zur Abfallverbringung
und Behandlungsgrundsätze" des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001)
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30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 30 - und somit die
detaillierteren Untersuchungen
hinsichtlich der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A1" -
ist nur erforderlich für die
Verwertung in
landwirtschaftlichen
Rekultivierungsschichten.
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31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie -
bei Einhaltung der Anforderungen
der “Klasse A2" kann der
Bodenaushub für Verfüllungen und
nicht-landwirtschaftliche
Rekultivierungsschichten
verwendet werden.
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32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 32 - und somit die
Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A2G" -
ist nur erforderlich für die
Verwertung im
Grundwasserschwankungsbereich.
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b) Spezifizierungen zur Beseitigung
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Spezifizierung Zuordnungsregel
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29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die
Hintergrundbelastung Anforderungen des
Kapitels 3.19.1.1.e des
Teilbandes “Leitlinien zur
Abfallverbringung und
Behandlungsgrundsätze" des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001 erfüllt.
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33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich
Bodenaushubmaterial, der die
Qualitätsanforderungen gemäß
einer Verordnung nach § 65 Abs. 1
AWG 2002 für die Deponierung von
Baurestmassen auf einer Deponie
für Inertabfälle gemäß der
Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182
vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.
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36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial, der
KW-verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
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37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, sonstig ausgehobenes Schüttmaterial, der
verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
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Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 der Codes 17 05 04 und 20 02 02 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen. Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität" zugeordnet werden.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung" oder 31 “Klasse A2" zulässig.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen" oder dem Code 20 02 02 “Boden und Steine" jeweils mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität" zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 “gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen" zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:
17 05 04 34 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält"
17 05 04 35 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält"
1.2.3 Baggergut
Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 “Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt" zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet" verwendet werden kann.
1.2.4 Gleisschotter
Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 “Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt" zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet" verwendet werden kann.
- 2. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
- Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
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Abfallcode Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Zuordnungsregel
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17 01 01 10 Beton sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG *1)
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17 01 02 10 Ziegel sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
____________________________________________________________________
17 01 03 10 Fliesen, Ziegel sortenreine gemäß
und Keramik Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
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17 01 07 11 Gemische aus nicht gemäß
Beton, Ziegeln, verunreinigte Punkt 2.1.1 des
Fliesen und Mischfraktion Anhangs zur
Keramik mit Entscheidung
Ausnahme 2003/33/EG
derjenigen, die
unter 17 01 06
fallen
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17 02 02 10 Glas sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
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- 3. Heizwertreiche Fraktion
- Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 “brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.
- Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 “gemischte Siedlungsabfälle - Fraktionen von Siedlungsabfällen" zuzuordnen.
- 4. Abfälle aus der biologischen Behandlung
- Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 “Abfälle a. n. g. - Abfälle aus der biologischen Bodensanierung" zuzuordnen. Für eine Ausstufung ist Kapitel 3.19 des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 heranzuziehen.
- 5. Verpackungen
- Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Verpackungen mit Restinhalten:
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 “Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind" zuzuordnen.
Restentleerte Verpackungen:
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.
- 6. Ausgestufte Abfälle
- Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 “ausgestuft" zu versehen.
- 7. Gefährlich kontaminierte Abfälle
- Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert" anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert" zu entfallen.
- 8. Stabilisierte und verfestigte Abfälle
- Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 “stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen" und 19 03 07 “verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen" zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.
- 9. PCB-haltige Abfälle
- Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:
12 “bis 50 ppm PCB"
13 “größer als 50 bis 100 ppm PCB"
14 “größer als 100 bis 500 ppm PCB"
15 “größer als 500 bis 5 000 ppm PCB"
16 “größer als 5 000 ppm PCB"
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- *1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.
Schlagworte
Metallbeschichtung, Bauabfall, Verwertungsverfahren, Gartenfläche,
Massenabfalldeponie, Stabilisierungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40047962
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