Anlage 14 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Anlage 14

ANHANG XIV

Dienstleistungen im Sinne der §§ 71 Abs. 1 und 82 Abs. 1

  1. a) Versicherungsleistungen
  2. b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte3)

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1) Ohne Eisenbahn.

2) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen

Telefondienst Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

3) Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang

mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren

oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der

Zentralbanken.

4) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

  1. 5) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

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