Anlage 11 Bgld. Tierzuchtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1998

Anlage 11

Anlage 11

Mindestausstattung von

Embryotransfereinrichtungen

Jede Embryotransfereinrichtung hat über eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Ausstattung mit Geräten, Instrumenten und Gebrauchsgegenständen zu verfügen.

Eine stationäre Embryotransfereinrichtung muß zudem über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. 1. einen Raum, in dem die Embryonen gewonnen werden (Spülraum),
  2. 2. einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können (Labor), mit ausreichender Anzahl von elektrischen Anschlüssen,
  3. 3. einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.

Eine ambulante Embryotransfereinrichtung muß zudem im Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus zwei getrennten Abteilungen besteht:

Eine ambulante Embryotransfereinrichtung muß stets in Kontakt mit einer stationären Embryotransfereinrichtung stehen, die die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.

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