Anlage 11 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlage 11

Anlage 11

Vertragsmuster für die Abschließung von Pachtverträgen über die nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes vorgenommene Verpachtung von Jagdeinschlüssen.

Stempel

J A G D P A C H T V E R T R A G

der über die nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes vorgenommene Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem zu dem Genossenschaftsjagdgebiete,

umfassend die Gemeinde(n) ..........................................

Teile der Gemeinde(n) ..............................................

die Katastralgemeinde(n) ...........................................

Teile der Katastralgemeinde(n) .....................................

Gehörigen, aus den Grundstücken ....................................

....................................................................

....................................................................

bestehenden Jagdeinschluß zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten

durch den Obmann des Jagdausschusses ...............................

(Vor- und Zuname)

...................................................................

.................. (Wohnort)

und das Jagdausschußmitglied .......................................

.....................................................................

...................................................................

(Vor- und Zuname, Wohnort)

als Verpächter einerseits und dem Eigentümer des umschließenden

Eigenjagdgebietes ..................................................

....................................................................

(Vor- und Zuname, sowie Wohnort des Eigenjagdberechtigten) als Pächter andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt:

Pachtgegenstand

1. Die Jagdgenossenschaft verpachtet und ...........................

.................................................................

(Vor- und Zuname des Eigenjagdberechtigten)

pachtet die Ausübung des Jagdrechtes in dem oben bezeichneten und

von der Bezirkshauptmannschaft1) – dem Magistrat der Freistadt1)

................................ mit Bescheid vom ...............

Zl. ............................

mit dem Gesamtausmaß von ........ ha ........ ar ....... m²

festgestellten Jagdeinschluß (§ 17 Jagdgesetz).

Pachtzeit

2. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von .............. Jahren,

das ist vom ............... bis einschließlich ..................

Pachtschilling

3. Der jährliche Pachtschilling beträgt .................. Euro (in

Worten ...................... Euro). Wenn infolge der

endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen des Jagdgesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem oben bezeichneten, zu dem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Jagdeinschluß eintritt, so erfährt der Pachtschilling eine dem Flächenausmaße des Zuwachses oder Abfalles entsprechende Erhöhung oder Verminderung.

Verbot der Aufteilung des Jagdgebietes der Fläche nach

  1. 4. Vereinbarungen, durch die der Jagdeinschluß zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, sind verboten und daher rechtsunwirksam.

Kosten

  1. 5. Der Pächter hat dem Verpächter binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Der Pächter trägt auch alle Kosten, insbesondere die Stempel- und Rechtsgebühren aus dem Pachtvertrage.

Kaution

  1. 6. Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung eine Kaution im Betrage des Jagdpachtschillings bei der Bezirkshauptmannschaft1) – dem Magistrat der Freistadt1) .................................. zu erlegen.

Die Kaution ist durch ein Einlagebuch eines inländischen Geldinstitutes mit der unwiderruflichen Erklärung zu erlegen, daß über dieses Guthaben allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle eines Einlagebuches gilt als Kaution auch die Verpflichtung eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und Zahler. Die Kaution gilt als erlegt, wenn die schriftliche Mitteilung des Geldinstitutes über den Erlag der Kaution und die Zweckgebundenheit oder die Verpflichtungserklärung des Geldinstitutes als Bürge und Zahler bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt.

Die Kaution dient der Sicherheit der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus dem Jagdgesetz erwachsen.

Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie z.B. durch die Erhöhung des Pachtschillings infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtschillings, so hat sie der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Hölle des jeweiligen Jahrespachtschillings zu ergänzen.

Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter die Kaution, soweit sie nicht für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt.

Erlag des Pachtschillings

  1. 7. Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen berechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.

Unter- und Weiterverpachtung

  1. 8. Die Unterverpachtung ist untersagt.1) Die – Unterverpachtung

    sowie

    die - 1) Weiterverpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode

    an eine gemäß §§ 35, beziehungsweise 36 Jagdgesetz zur Pachtung zugelassenen und von dieser nicht ausgeschlossenen Pächter – sind1) - ist1) – nur mit Zustimmung des Jagdausschusses und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Weidgerechte Ausübung der Jagd

  1. 9. Der Pächter hat die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannte Weise und nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft sowie unter genauer Beobachtung der Vorschriften des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen auszuüben. Er ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand dem Verpächter (der Jagdgenossenschaft) zu übergeben und darf daher in den beiden letzten Pachtjahren nicht mehr Wild abschießen, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Pachtjahren entspricht.

Jagd- und Wildschäden

  1. 10. Der Pächter haftet nach den Vorschriften des Jagdgesetzes für den Ersatz der Jagd- und Wildschäden.

Pachtbeendigung und Haftung für den Ausfall am Pachtschilling

  1. 11. Mit dem Tode des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person desselben geht das Pachtverhältnis auf den neuen Eigentümer des umschließenden Gebietes über.
  1. 12. Das Pachtverhältnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst zu erklären, wenn der Pächter
  1. a) das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat (Strohmann);
  2. b) als Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 67 Jagdgesetz);
  3. c) die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 35 und 36 Jagdgesetz);
  4. d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 49 Jagdgesetz) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 50 Jagdgesetz);
  5. e) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§ 72 Jagdgesetz) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
  6. f) trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
  7. g) trotz schriftlicher Mahnung durch den Geschädigten mit der Bezahlung des von der Schiedskommission rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist;
  8. h) den Abschluß von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt vergibt;
  9. i) eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat.
  1. 13. Wenn infolge einer Auflösung des Pachtverhältnisses im Sinne der Ziffer 12 der Jagdeinschluß für die restliche Dauer der Jagdperiode wieder dem Genossenschaftsjagdgebiet zufällt, haftet der bisherige Pächter, sofern ihn ein Verschulden an der Auflösung des Pachtvertrages trifft, für einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling.

Die Haftung des Pächters für den Ausfall am Pachtschilling tritt nicht ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflösung des Pachtvertrages im Sinne des § 18 Jagdgesetz anzuordnen hat.

2) ............................................................

..............................................................

..............................................................

..............................................................

Im übrigen sind für alle Vereinbarungen, die der freien Regelung durch die Vertragspartner unterliegen, die Bestimmungen des Jagdgesetzes sinngemäß anzuwenden, soferne nicht im Vertrage selbst bereits eine andere Regelung getroffen wurde.

Jede Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages muß schriftlich erfolgen und bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.

Dieser Pachtvertrag wurde in dreifacher Ausfertigung errichtet. Eine Ausfertigung verbleibt in Verwahrung des Jagdausschusses, die zweite wird dem Pächter übergeben, die dritte bei der Bezirkshauptmannschaft1) – dem Magistrat der Freistadt1) – hinterlegt.

............................... ...............................

Pächter Verpächter

....................................................................

Obmann des Jagdausschusses

............................... ...............................

Mitglied des Jagdausschusses

Zahl: ...............................

Die gemäß § 17 Abs. 11 Jagdgesetz erfolgte

Rechtskräftige Genehmigung der Verpachtung

wird bestätigt.

......................, am ...............

....................................................................

(Fertigung der Bezirksverwaltungsbehörde)

  1. 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
  2. 2) Raum für die Aufnahme weiterer, nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich erscheinender Vertragsbestimmungen. Die Beifügung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig.

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