Anlage3 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 3

(zu § 27)

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage3

  1. 1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind

    Chlorgas,

    Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren),

    Calciumhypochlorit,

    Kaliumhypochlorit,

    Lithiumhypochlorit und Natriumhypochlorit

    zulässig.

  1. 2. In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion von Beckenwasser ferner

    Dichlorisocyanursäure und deren Salze und Trichlorisocyanursäure und deren Salze

    als alleiniges Desinfektionsmittel zulässig. Isocyanursäure oder ähnlich wirksame Stabilisatoren dürfen dem Beckenwasser keinesfalls zudosiert werden.

  1. 3. In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung von

    Dichlorisocyanursäure und deren Salzen und Trichlorisocyanursäure und deren Salzen

    nur in Notfällen als zusätzliche Hilfschlorung gestattet.

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