Anlage 3
(zu § 27)
Zugelassene Desinfektionsmittel
Anlage3
- 1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind
Chlorgas,
Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren),
Calciumhypochlorit,
Kaliumhypochlorit,
Lithiumhypochlorit und Natriumhypochlorit
zulässig.
- 2. In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion von Beckenwasser ferner
Dichlorisocyanursäure und deren Salze und Trichlorisocyanursäure und deren Salze
als alleiniges Desinfektionsmittel zulässig. Isocyanursäure oder ähnlich wirksame Stabilisatoren dürfen dem Beckenwasser keinesfalls zudosiert werden.
- 3. In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung von
Dichlorisocyanursäure und deren Salzen und Trichlorisocyanursäure und deren Salzen
nur in Notfällen als zusätzliche Hilfschlorung gestattet.
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