Anlage 3
(zu § 27)
Zugelassene Desinfektionsmittel
Anlage3
- 1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind
Chlorgas,
Calciumhypochlorit,
Kaliumhypochlorit,
Lithiumhypochlorit und Natriumhypochlorit
zulässig.
- 2. In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion von Beckenwasser ferner
Dichlorisocyanursäure und deren Natriumsalze und Trichlorisocyanursäure und deren Natriumsalze
als alleiniges Desinfektionsmittel zulässig. Isocyanursäure oder ähnlich wirksame Stabilisatoren dürfen dem Beckenwasser keinesfalls zudosiert werden.
- 3. In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung von
Dichlorisocyanursäure und deren Natriumsalzen und Trichlorisocyanursäure und deren Natriumsalzen
nur in Notfällen als zusätzliche Hilfschlorung gestattet.
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