Anlage 2
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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE
Anlage2
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung höherer Bildung auf ihrem Fachgebiet zu dienen und die Schüler zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik sowie zum Studium an einer Universität erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch und in einer Fremdsprache, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
- 2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 16 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
- 3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
- 4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet „Fremdsprache":
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung":
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik":
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung im bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung":
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebunden Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt":
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie":
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt":
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie":
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch semesterübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen und Erfahrungen des erwachsenen Schülers kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff" kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Unterrichtsjahr entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.
- b) Evangelischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
- c) Altkatholischer Religionsunterricht
Der Lehrplan in Anlage 1 gilt sinngemäß.
- d) Islamischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
- e) Israelitischer Religionsunterricht:
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- f) Neuapostolischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
- g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
- h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
- i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
- j) Buddhistischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er sich unmißverständlich und frei von Widersprüchen, Trugschlüssen und Leerformeln ausdrücken können; er soll Zustände, Vorgänge und Systeme zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel, beschreiben und das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes hervorheben oder exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll Referate und Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und den Stil dem Kommunikationszweck anpassen. Er soll zweckmäßige Lernmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll die Bedeutung der Sprache im menschlichen Leben erfassen. Er soll Widersprüche, Trugschlüsse, Leerformeln und Manipulationsversuche durch das Wort und durch andere Medien erkennen, er soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen; er soll sich mit ihnen auseinandersetzen können. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen. Er soll die Bedeutung Österreichs innerhalb der europäischen Kulturgemeinschaft kennen.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens und der Umwelt erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Insbesondere soll er Standpunkte und Überzeugungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und seine eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein. Er soll dabei nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen und graphischen Formen. Charakterisieren. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Formen, Zweck). Protokoll.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von
Bibliotheken. Arbeitsplanung.
- 2. Semester:
Sprachnormen:
Sprachschichten
Sprachgestaltung:
Einfache Schlüsse. Sinnzusammenhänge. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache. Wirkung. Bedingung; Argument, Beispiel.
Auseinandersetzung mit Texten:
Vergleich literarischer Werke desselben Themenkreises an Beispielen aus dem deutschsprachigen, insbesondere österreichischen Schrifttum des 19. und des 20. Jahrhunderts. Anwendung einfacher Analyseformen (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung).
- 3. Semester:
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis.
Sprachgestaltung:
Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Argumentationsformen. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Anwendung).
Auseinandersetzung mit Texten:
Deutschsprachiges Schrifttum des 18., 19. und 20. Jahrhunderts (Interpretation; Wechselbeziehungen zur Weltliteratur, zur bildenden Kunst und zur Musik).
Arbeitstechniken:
Arbeitsteilige Verfahren zur Informationsbeschaffung und
-auswertung.
- 4. Semester:
Sprachnormen:
Synonymik (insbesondere bei Fachbegriffen).
Sprachgestaltung:
Interview. Statement. Fachreferat. Streitgespräch. Arbeitszeugnis.
Brief an Institutionen.
Arbeitstechniken:
Grundsätze der Gruppenarbeit.
- 5. Semester:
Sprachgestaltung:
Analysen und Stellungnahmen zu Problemen (mündlich und schriftlich). Sacharbeit. Statement. Arbeitszeugnis. Brief an Institution.
Auseinandersetzung mit Texten:
Beziehung zwischen Form und Inhalt (Dichtung und Trivialliteratur, Ironie, Parodie, Satire). Wertungskriterien. Gebrauchstexte
(Werbetexte, Fachtexte).
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum von der Aufklärung bis einschließlich
Biedermeier.
Arbeitstechniken:
Diskussionsleitung. Verhandlungstechnik.
- 6. Semester (2 Wochenstunden):
Sprachgestaltung:
Verhandlung, Debatte. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten und Texten (mündlich und schriftlich, informations- und überzeugungsbetont).
Auseinandersetzung mit Texten:
Wertung literarischer Inhalte und ihre Darstellungsform.
Beziehungen zwischen literarischen Werken und der kulturellen
Entwicklung.
Kulturelle Entwicklung und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum nach dem Biedermeier bis zur Gegenwart.
Arbeitstechniken:
Planung der Weiterbildung. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen" aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Die Literaturerziehung soll im Schüler das Verständnis für persönliche Formung von Erlebnissen wecken und ebenso die Beurteilung von Gestaltungsformen fördern. Daher ist in diesem Bereich ein Vergleich literarischer Gestaltungen mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur nützlich. Kriterien für die Auswahl literarischer Texte sind die Förderung der Bereitschaft zur Kommunikation mit der Gedankenwelt von Einzelpersönlichkeiten und zur Auseinandersetzung mit zeitlich bedingten Problemen, die Vielseitigkeit der Themenkreise, die Einsicht in die kulturelle Entwicklung und die Möglichkeit des Vergleichs mit dem eigenen Erlebnisbereich. Die Analyse literarischer Werke wird durch Gruppenarbeit, durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten (zB Theaterbesuche) erhöht.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen zu Sachfragen gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
Im 1. bis 4. Semester ist jedes Semester eine einstündige, im
- 5. und 6. Semester jedes Semester eine zwei- oder dreistündige
Schularbeit zulässig.
- 3. LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines fremdsprachigen Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke gewandt benützen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Alltag:
Zustände mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze.
Technik und Hilfswissenschaften:
Naturgesetze; einfache geometrische Darstellungen.
- 2. Semester (2 Wochenstunden):
Alltag:
Vorgänge mit einfacher Struktur.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung).
- 3. Semester:
Alltag:
Zustände mit komplexer Struktur.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion und Bedienung einfacher Objekte).
- 4. Semester:
Alltag:
Vorgänge mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Wartung und Pflege einfacher Objekte). Mathematik der technischen Fachliteratur; Datenverarbeitung.
- 5. Semester:
Alltag:
Kontroversielle Themen von vorwiegend lokaler und regionaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung und Schutz, einfache Objekte).
- 6. Semester:
Alltag:
Kontroversielle Themen von vorwiegend nationaler oder globaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme).
Berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Wartung, Pflege, Fehlersuche, Reparatur und Konstruktion komplexer Objekte; Anwendungen).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken. Besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Länder, in denen diese Fremdsprache gesprochen wird, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers. Die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die mündliche Sprachbeherrschung wird durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate und Diskussionsbeiträge, etwa in Simulation von Tagungen, gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachige Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
In jedem Semester ist eine einstündige (ab dem 3. Semester auch zweistündige) Schularbeit zulässig.
- 4. GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen einen seinem Lebensalter entsprechenden eigenen Standpunkt beziehen können.
Der Schüler soll die für die Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können.
Der Schüler soll das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen Österreichs aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.
Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Technik und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen. Er soll wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse auf ihre Bedingungen untersuchen können. Insbesondere soll er Interessenkonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.
Lehrstoff:
- 3. Semester:
Europa 1900 bis 1914:
Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technisches Weltbild.
Der Erste Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).
Europa zwischen den Weltkriegen:
Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.
Der Zweite Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.
Sozialkunde:
Soziale Gruppierungen (Kleingruppe, organisierte Gruppe, Institution).
- 4. Semester:
Die Welt seit 1945:
Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.
Österreich von 1945 bis 1955:
Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen, Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft. Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.
Österreich seit 1955:
Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.
Sozialkunde:
Soziale Rollen, Macht. Beeinflussungsprozesse; soziale Mobilität,
sozialer Wandel.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart.
Diskussionen über Probleme, zu denen die Schüler selbständig Informationen sammeln können, fördern die Selbständigkeit der Schüler, insbesondere dadurch, daß der Lehrer bei umstrittenen Themen nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Deutsch" wichtig.
- 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bindungen und Ansprüche des Menschen an den Raum und die sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse im Raum erkennen können. Er soll die Nutzungs- und Verteilungskonflikte um die Vorkommen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Erde kennen und bereit sein, an den Lösungsansätzen für ein friedliches Zusammenleben mitzuwirken.
Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Landschafts- und Humanökologie:
Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.
Bevölkerung:
Demographische Strukturen und Prozesse. Kapazitätsgrenzen.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische).
- 2. Semester:
Entwicklungsländer:
Merkmale, Probleme.
Entwickelte Länder:
Wirtschaftsregionen (Entstehungsfaktoren, Entwicklungen). Regionale
Strukturveränderungen (Ursachen, wirtschaftliche und räumliche Auswirkungen).
Raumordnung:
Ordnungsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität und einer
funktionierenden Wirtschaft. Gestaltungsmöglichkeiten im
eigenen Lebensraum.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Verflechtung von Machtinteressen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen dem geographischen Raum und dem Menschen sowie der Österreichbezug. Die Mehrzahl der Inhalte kann durch Fallbeispiele in den Unterricht eingebracht werden, insbesondere in den Themenbereichen „Landschafts- und Humanökologie", „Entwicklungsländer", „Entwickelte Länder", und „Raumordnung". Werden bei den einzelnen Fallbeispielen länderkundlich-topographische Inhalte miteinbezogen und so ausgewählt, daß alle Regionen der Erde abgedeckt sind, so kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.
Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten der einzelnen Themenbereiche entwickeln.
- 6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Lehrstoff:
- 5. Semester:
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.
Schriftverkehr mit Behörden.
- 6. Semester:
Schriftverkehr:
Warenverkehr, Zahlungsverkehr.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Recht:
Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,
Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.
Politische Bildung:
Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" zurückgegriffen werden können.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
B. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
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