ANHANG I
Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen
Anlage1
Erläuternde Liste
A. Presseausrüstung, wie
- Personal Computer;
- Telefax-Geräte;
- Schreibmaschinen;
- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);
- Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger;
- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
- Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren).
B. Rundfunkausrüstung, wie
- Fernmeldegeräte, wie Sende-Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluß, Satellitenverbindungen;
- Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton);
- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
- unbespielte oder bespielte Tonträger.
C. Fernsehausrüstung, wie
- Fernsehkameras;
- telekinematographische Geräte;
- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
- Sende- und Wiederaussendegeräte;
- Fernmeldegeräte;
- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
- Beleuchtungsgeräte
(Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
- Schneideausrüstung;
- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungsmesser, Stative, Batterieladegeräte, Kassetten, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);
- Probekopien;
- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.
D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für
- Fernsehübertragungen;
- Fernsehzubehör;
- Aufzeichnung von Videosignalen;
- Tonaufzeichnungen und Tonwiedergabe;
- Zeitlupenaufnahmen;
- Beleuchtung.
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