ANHANG
Anlage1
- 1. Im Sinne dieses Anhangs ist „Übereinkommen" das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr.
- 2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
- 3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe c lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Buchstabe n
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 4
Die in diesem Absatz aufgeführten Maßnahmen können weder den Inhalt des Artikels 39 des Übereinkommens ändern noch den in ihm enthaltenen Bestimmungen die Verbindlichkeit nehmen.
- 5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
(Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten)
Absatz 3
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
- 6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens
(Allgemeine Regeln)
Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
Zusätzliche Absätze, die am Ende dieses Artikels anzufügen sind (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens
(Lenker)
Absatz 2
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
- 8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens
(Herden)
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
- 9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Platz auf der Fahrbahn)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 10. Zu Artikel 11 des Übereinkommens
(Überholen und Fahren in Kolonnen)
Absatz 5 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 6 Buchstabe b
Aus der Nichtanwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergibt sich, daß
der letzte Satzteil dieses Buchstabens nicht angewendet wird.
Absatz 8 Buchstabe b lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 11. Zu Artikel 12 des Übereinkommens
(Ausweichen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens
(Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 13. Zu Artikel 14 des Übereinkommens
(Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 14. Zu Artikel 15 des Übereinkommens (Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs)
Die Bestimmung dieses Artikels, die im Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
- 15. Zu Artikel 18 des Übereinkommens
(Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 16. Zu Artikel 20 des Übereinkommens
(Vorschriften für Fußgänger)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 17. Zu Artikel 21 des Übereinkommens
(Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Absatz 3
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
- 18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Halten und Parken)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 19. Zu Artikel 25 des Übereinkommens
(Autobahnen und ähnliche Straßen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens
(Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 21. Zu Artikel 29 des Übereinkommens (Schienenfahrzeuge)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 22. Zu Artikel 30 des Übereinkommens
(Ladung der Fahrzeuge)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 23. Zusätzlicher Artikel, der unmittelbar nach Artikel 30 des Übereinkommens einzufügen ist
(Anm.: Es folgt der Text des Art.)
- 24. Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Verhalten bei Unfällen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 25. Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Beleuchtung: Allgemeine Bestimmungen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
- 26. Zu Artikel 34 des Übereinkommens
(Ausnahmen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
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