Anhang II Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2000

Anhang II

Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter

1. Allgemeines

Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden “Punzierungsamt" genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vergelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.

1.1 Stellt das Punzierungsamt fest, daß ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtzeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht.

Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.

2. Analysenmethoden

Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden - wie in Beilage I erfaßt - zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. Der Ständige Ausschuß kann diese Liste entsprechend den zukünftigen Entwicklungen ändern. Für die Beurteilung der Homogenität eines Loses können andere Prüfverfahren angewendet werden.

3. Probenahme

Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, daß alle Teile der in Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen.

Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuß erlassen.

4. Bezeichnung

Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:

  1. a) eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.2;
  2. b) das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
  3. c) die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.3; und
  4. d) die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.

Die Zeichen b) und c) müssen durch das Punzierungsamt auf dem Gegenstand aufgeschlagen werden.

Die Zeichen a) und d) können auf dem Gegenstand aufgeschlagen, mitabgegossen oder graviert werden.

Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.

Andere Zeichen, welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.

4.1 Der Ständige Ausschuß kann über weitere Bezeichnungsverfahren von Gegenständen entscheiden.

4.2 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4 lit. a muß in einem amtlichen Register des Vertragsstaates - und/oder eines seiner Punzierungsämter - eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird.

4.3 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Relifdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung *) angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:

  1. für Platingegenstände;
  2. für Goldgegenstände;
  3. (für Palladiumgegenstände) 1);
  4. für Silbergegenstände.

4.3.1 Alle verschiedenen Feingehaltsangaben, die vom Ständigen Ausschuß aufgezählt sind, können verwendet werden.

4.3.2 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze sind in Beilage II erfaßt. Diese Liste kann durch den Ständigen Ausschuß geändert werden.

4.4 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalles zusammengesetzt sind

Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalles besteht, muß die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuß beschlossen werden.

4.5 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände

Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muß die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.

4.6 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind

4.6.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetallegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.

4.6.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigstens wertvollen Edelmetall anzubringen.

Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.

4.6.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuß Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.

______________________________________________

*) vgl. BGBl. Nr. 346/1975

1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40005417

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)