Anlage 2 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

Anlage 2

— ANHANG II Prüfung durch die ermächtigten Punzierungsämter

  1. 1. Ein ermächtigtes Punzierungsamt hat zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.

Analysenmethoden

  1. 2. Das ermächtigte Punzierungsamt hat eine der folgenden Analysenmethoden bei der Prüfung von Edelmetallgegenständen anzuwenden:
  1. 3. Die Anzahl der entnommenen und analysierten Proben muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt davon überzeugen kann, daß sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände die vorgeschriebenen Feingehalte aufweisen.
  2. 4. Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Das ermächtigte Punzierungsamt kann jedoch Probeergebnisse mit einer geringeren Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegt.

Bezeichnung

  1. 5. Die folgenden Zeichen sind anzubringen:
  1. a) Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 7;
  2. b) eine Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen angibt;
  3. c) das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes;
  4. d) die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 8.
  1. 6. Besteht ein Gegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vorstehenden Zeichen nur auf dem Hauptteil anzubringen. Ferner sind in einem solchen Falle die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
  2. 7. Die in Absatz 5 lit. a angeführte Verantwortlichkeitsmarke besteht aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung desselben oder einem Symbol, die in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird, oder die bei einem seiner ermächtigten Punzierungsämter eingetragen ist.
  3. 8. Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:

  1. 9. Stellt das ermächtigte Punzierungsamt fest, daß der Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I zu diesem Übereinkommen entspricht, kann es diesen Gegenstand mit seinem festgelegten Amtszeichen und der Gemeinsamen Punze bezeichnen. Wird der Gegenstand mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet, so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes davon zu überzeugen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vollständig bezeichnet ist. Wenn möglich, sind alle Zeichen unmittelbar nebeneinander anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046333

alte Dokumentnummer

N3197525116L

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