Anhang Ia
zu § 6 Abs. 1
Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Information in Mitgliedstaaten
- (a) Medien:
- Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
- (b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:
- Gefördert werden Informationsmaßnahmen
- im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
- im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);
- im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) - Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
- Die förderfähigen Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechnete Kosten) umfassen
- bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
- bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
- die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
- sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.
- (c) Informationsmaterial:
- Gefördert werden die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten und geographischen Karten (einschließlich Übersetzungskosten).
- (d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:
- Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.
- Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
- (e) Marktforschung:
- Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.
- (f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:
- Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:
- Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
- Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag.
- Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
Schlagworte
Reisekosten, Gastronomiefachschule, Standmiete
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205943
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