Anhang I Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Anhang I

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

  1. (a) Medien:
  1. (b) Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“), Promotion und Verkaufsförderung:
  1. im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;
  2. im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
  3. im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);
  4. im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.
  1. bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
  2. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
  3. bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
  4. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
  1. (c) Werbemittel:
  1. (d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:
  1. (e) Marktforschung:
  1. (f) Kostensätze für Reise – und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:
  1. Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
  2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu max. 180 Euro pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

Schlagworte

Standmiete, Reisekosten, Werbe-Agentur

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)