Anhang I ZollAnm-V 2024

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Anhang I

zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024

Angaben in der Zollanmeldung

I. Allgemeine Bemerkungen

  1. 1. In diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusätzlichen nationalen Angaben festgelegt.
  2. 2. Die Codes gemäß §1 Absatz (4) sowie die gemäß einleitende Bemerkung Nr. (11) im Anhang B der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zulässigen nationalen Codes, die in Anmeldungen oder Mitteilungen zu verwenden sind, werden im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) monatlich aktualisiert zur Abfrage bereitgehalten sowie tagesaktuell elektronisch über das Data Center Zoll (DCZ) verteilt.

II. Bemerkungen zu Angaben, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist

Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:

Hinweis:

Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.

Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

Spalte

Beschreibung

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

B2

Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur passiven Veredelung

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

D1

Anmeldung zum Versandverfahren

D2

Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur Endverwendung

H2

Besonderes Verfahren – Lagerung – Anmeldung zum Zolllagerverfahren

H3

Besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

H4

Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur aktiven Veredelung

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

H7

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

  

A. Versand

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und passive Veredelung

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

12 11 000 000 – Lager (Spalte B1 und B2)

Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.

III. Bemerkungen zu zusätzlichen nationalen Angaben

Die in den nachstehenden Abschnitten vorgesehenen nationalen Angaben sind für Zwecke der Erfüllung technischer Funktionalitäten im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung zusätzlich in den Zollanmeldungen und Mitteilungen anzugeben.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung

13 05 000 000 Anmelder

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

D. Gestellungsmitteilung bei Ankunft

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Gestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Gestellungsmitteilung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267979

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)