Anhang I Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2000

(Übersetzung)

Anhang I

Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse

1. Definition

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen.

1.1 Edelmetalle

Edelmetalle sind Platin, Gold, (Palladium) 1) und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, (Palladium) 2) und Silber.

1.2 Edelmetallegierung

Eine Edelmetallegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.

1.3 Edelmetallgegenstand

Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht.

1.4 Feingehalt

Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalles, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.

1.5 Feingehaltsangabe

Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalles in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.

1.6 Auflage/Plattierung aus Edelmetall

Eine Edelmetallauflage oder eine -plattierung ist eine Schicht aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung, die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels chemischem, elektrochemischem, mechanischem oder physikalischem Verfahren.

1.7 Unedle Metalle

Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold (Palladium) 3) und Silber.

2. Technische Erfordernisse

2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

  1. a) Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, (500 für Palladium) 4) und 800 für Silber;
  2. b) Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
  3. c) gesetzliche Zahlungsmittel;
  4. d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (zB Metallteile oder Oberflächenschichten);
  5. e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
  6. f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
  7. g) jeden weiteren vom Ständigen Ausschuß bestimmten Gegenstand.

2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen 5):

Für Platin: 999, 950, 900, 850

Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375

(Für Palladium: 999, 950, 500) 6)

Für Silber: 999, 925, 830, 800

2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuß anerkannt werden.

2.3 Toleranz

2.3.1 In bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.

2.3.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.

2.4 Verwendung von Lot

2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muß der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entprechen.

2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuß festgelegt.

2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall

2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall an Edelmetallgegenständen ist mit Ausnahme der folgenden Fälle verboten:

  1. a) Mechaniken in Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Fahrzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind;
  2. b) Messerklingen und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkenziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
  3. c) Federn;
  4. d) Draht zur Verbindung von Silberscharnieren;
  5. e) Nadeln für Silberbroschen.

2.5.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Vorschriften für die Verbindung von gemäß Absatz 2.5.1 erlaubten Teilen aus unedlem Metall mit Edelmetallteilen.

2.5.3 Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit „METALL“ oder mit der spezifischen Bezeichnung des Metalls zu prägen oder zu gravieren; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht vom Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.

2.6 Verwendung von nichtmetallischen Bestandteilen

Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen und deren Ausmaß sichtbar ist. Der Ständige Ausschuß kann über weitere Einzelheiten entscheiden.

2.7 Auflagen auf Edelmetallgegenständen

Die Edelmetallauflage muß mindestens den gleichen Feingehalt aufweisen wie der Gegenstand selbst oder aus einem wertwolleren Edelmetall bestehen.

2.7.1 Der Ständige Ausschuß entscheidet über zulässige Auflagen.

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1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

2) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

3) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

4) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

5) Siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens.

6) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.

Schlagworte

Juwelierartikel, Goldschmiedeartikel, Silberschmiedeartikel, Edelmetallplattierung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40005408

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