Anlage 1 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1989

Anlage 1

— ANHANG I Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse

  1. 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände, die aus Gold, Silber, Platin oder deren Legierungen bestehen oder diese enthalten und hinsichtlich aller ihrer metallischen Teile vollständig sind, mit Ausnahme der folgenden:
  1. a) Gegenstände, die aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 375 für Gold, 800 für Silber oder 950 für Platin bestehen;
  2. b) Teile oder unvollständige Halbwaren;
  3. c) Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre.

Feingehalte

  1. 2. Die folgenden Feingehalte sind im Sinne dieses Übereinkommens anzuerkennen:
  1. a) für Gold 750, 585 und 375;
  2. b) für Silber 925, 830 und 800;
  3. c) für Platin 950.
  1. 3. „Feingehalt“ bedeutet die Anzahl der Gewichtsteile Feingold oder Feinsilber oder Reinplatin in eintausend Gewichtsteilen der Legierung.
  2. 4. Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes, der einen höheren Feingehalt als einen in Absatz 2 angeführten aufweist, gilt im Sinne dieses Übereinkommens der in diesem Absatz festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.
  3. 5. Der Feingehalt keines Teiles eines Gegenstandes, mit Ausnahme des Lotes und solcher Teile, die gemäß den Absätzen 7 bis 14 zulässig sind, darf geringer als der Feingehalt des betreffenden Gegenstandes sein.

Verwendung von Lot

  1. 6. Für Lote sind die folgenden Feingehalte zulässig:
  1. a) Gold Das Lot für Goldgegenstände hat, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, den gleichen Feingehalt aufzuweisen wie der betreffende Gegenstand:
  1. b) Silber Das Lot für Silbergegenstände des Feingehaltes 925 darf nicht weniger als 650 Tausendteile Silber enthalten. Das Lot für Silbergegenstände der Feingehalte 800 und 830 darf nicht weniger als 550 Tausendteile Silber enthalten.
  2. c) Platin Das Lot für Platin muß mindestens 995 Tausendteile Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten.

Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall

  1. 7. Unedle Metallteile sind mit Ausnahme der folgenden Fälle bei Edelmetallgegenständen verboten:
  1. a) Mechaniken von Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetallteile aus technischen Gründen ungeeignet sind;
  2. b) Klingen von Messern und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
  3. c) Federn;
  4. d) Drähte zur Verbindung von Silberscharnieren;
  5. e) Nadeln für Silberbroschen.
  1. 8. Nach Absatz 7 lit. a, c, d und e erlaubte Teile aus unedlem Metall dürfen nicht mit dem Edelmetall verlötet sein.
  2. 9. Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich mit „Metall“ oder mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung zu versehen; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht von dem Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.

Die Verwendung nichtmetallischer Stoffe

  1. 10. Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen, und deren Ausmaß deutlich sichtbar ist. Ferner sind nichtmetallische Füllungen für Griffe von Messern, Gabeln oder Löffeln gestattet, sofern solche Füllungen nur in den für die Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden.

Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand

  1. 11. Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand ist verboten, ausgenommen in den folgenden Fällen:
  1. a) die Verwendung von Goldteilen mit einem Feingehalt von mindestens 750 für Gegenstände, die Platinteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern die Gold- und Platinteile an ihrer Färbung erkennbar sind und der Gegenstand auf dem Platinteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Platin gekennzeichnet ist, während der Goldteil nur mittels der gemeinsamen Punze gekennzeichnet ist. Dessenungeachtet besteht jedoch keinerlei Verpflichtung für Vertragsstaaten, deren Rechtsordnung einen Feingehaltsstempel dieser Art nicht zuläßt, der Einfuhr oder dem Verkauf derartiger Gegenstände zuzustimmen.
  2. b) die Verwendung von Platinteilen bei Gegenständen, die Goldteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Goldteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Gold bezeichnet ist;
  3. c) die Verwendung von Gold- oder Platinteilen bei Gegenständen, die Silberteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Silberteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Silber bezeichnet ist;
  4. d) die Verwendung von kleinen, stark beanspruchten Bestandteilen aus einem weniger edlen Metall, wie Verschlußfedern, die aus technischen Gründen nicht aus dem edleren Metall hergestellt werden können, sofern der weniger edle Teil mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung versehen ist.
  1. 12. Das Überziehen von Silbergegenständen mit Gold ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Silber bezeichnet ist. Das Überziehen von Weißgold-, Silber- oder Platingegenständen mit Rhodium ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Gold, Silber oder Platin bezeichnet ist.
  2. 13. Bei Edelmetallgegenständen sind Zwischenschichten oder Deckschichten aus anderen als den in Absatz 12 erlaubten Metallen verboten.
  3. 14. Die in Absatz 11 lit. a angeführten Platinteile, die in Absatz 11 lit. b angeführten Gold- oder Platinteile, die in Absatz 11 lit. c angeführten Teile aus weniger edlen Metallen und die in Absatz 12 angeführten Goldüberzüge müssen einen Feingehalt aufweisen, der nicht geringer ist als der für diese Metalle in Absatz 2 angegebene Mindestfeingehalt.

Schlagworte

Weißgoldgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046332

alte Dokumentnummer

N3197525115L

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