Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Anhang I
zu § 6 Abs. 1
Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten
- (a) Medien:
- Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.
- (b) Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“), Promotion und Verkaufsförderung:
- Gefördert werden Maßnahmen
- – im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;
- – im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
- – im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);
- – im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.
- Die förderfähigen Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechneten Kosten) umfassen
- – bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
- – bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
- – bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
- – die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
- sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder PR-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
- (c) Werbemittel:
- Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.
- (d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:
- Gefördert wird die Teilnahme des Förderwerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.
- Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
- (e) Marktforschung:
- Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
- (f) Kostensätze für Reise – und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:
- Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:
- – Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
- – Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu max. 180 Euro pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
- Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Schlagworte
Standmiete, Reisekosten, Werbe-Agentur
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224649
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