Anhang F LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Anhang F

FLUGBESCHRÄNKUNGSGEBIETE

1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

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Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes Obere Begrenzung

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1. Felixdorf (LO R 2) Flugfläche 200

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2. Rheindelta (LO R 18) 3300 ft

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3. Neusiedler-See (LO R 16) 1500 ft

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4. Wien (LO R 15) Flugfläche 100

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Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten

Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1. beim Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf (LO R 2):

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von der Straße

Tattendorf-Pottendorf 47°56´30.0000´´ Nord 16°19´15.0000´´ Ost

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geradlinig bis zum

Schnittpunkt der Straße

Tattendorf-Pottendorf

mit der Brücke über die

Alte Fischa 47°55´30.0000´´ Nord 16°22´10.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zum Schloß Pottendorf 47°54´45.0000´´ Nord 16°23´10.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zur Bahnhofmitte

Ebenfurth 47°52´40.0000´´ Nord 16°21´35.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zum Wiener Neustädter

Kanal 47°51´45.0000´´ Nord 16°16´55.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zum Schnittpunkt mit der

Straße von Sollenau nach

Blumau 47°54´03.0000´´ Nord 16°16´10.0000´´ Ost

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von dort geradlinig über

die Kirche Neurißhof 47°55´40.0000´´ Nord 16°18´10.0000´´ Ost

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bis zum Schnittpunkt mit

der Straße

Tattendorf-Pottendorf 47°56´30.0000´´ Nord 16°19´15.0000´´ Ost

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2. beim Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):

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vom Schnittpunkt des

Bodenseeufers mit der

österreichischen

Bundesgrenze zur Schweiz

(Rheinspitz) 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost

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entlang des

Bodenseeufers zum

Rohrspitz 47°30´25.6500´´ Nord 09°38´40.7700´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zur Einmündung des Neuen

Rheins (linkes

Rheinufer) 47°30´10.0300´´ Nord 09°40´09.0600´´ Ost

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von dort entlang des

linken Rheinufers bis

zum Schnittpunkt mit der

Bundesgrenze zur Schweiz 47°26´56.8354´´ Nord 09°39´32.6006´´ Ost

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von dort entlang der

Bundesgrenze zum

Schnittpunkt des

Bodenseeufers mit der

Bundesgrenze 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost

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3. beim Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):

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vom Bahnhof Neusiedl 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost

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geradlinig bis zum

Mönchhof 47°52´50.0000´´ Nord 16°56´30.0000´´ Ost

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von dort geradlinig

nach Wallern 47°43´30.0000´´ Nord 16°56´10.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zirka 1 km südlich der

Ortschaft Pamhagen 47°41´16.0473´´ Nord 16°54´45.9367´´ Ost

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von dort entlang der

Bundesgrenze bis zur

Mythras-Grotte 47°44´29.1219´´ Nord 16°40´00.9135´´ Ost

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von dort geradlinig bis

nach Donnerskirchen 47°53´30.0000´´ Nord 16°40´00.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zirka 400m SSO der

Kirche von Breitenbrunn 47°56´20.0000´´ Nord 16°44´35.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zum Bahnhof Neusiedl 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost

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4. beim Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

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von der Aussichtswarte

Hermannskogel 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost

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geradlinig zum Bahnhof

Strebersdorf 48°17´00.0000´´ Nord 16°23´00.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

Neusüßenbrunn 48°17´00.0000´´ Nord 16°29´00.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

Großenzersdorf 48°12´00.0000´´ Nord 16°33´00.0000´´ Ost

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von dort geradlinig bis

zum Praterspitz 48°10´00.0000´´ Nord 16°29´45.0000´´ Ost

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von dort geradlinig zur

Kirche von Oberlaa 48°08´15.0000´´ Nord 16°24´20.0000´´ Ost

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von dort geradlinig zur

Faßlwiese 48°09´30.0000´´ Nord 16°13´00.0000´´ Ost

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und von dort geradlinig

zur Aussichtswarte

Hermannskogel 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost

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  1. 2. Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen

Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen gelten nicht

  1. a) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  2. b) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 2500 ft über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit; Ausnahmen hievon im militärischen Interesse sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
  3. c) im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1.August bis 30.September.
  1. 3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf (LO R 2):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig:

  1. a) bei Einsatzflügen (§145 des Luftfahrtgesetzes) oder
  2. b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  3. c) bei Flügen mit Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs.2) oder
  4. d) für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung (Abs.3).

(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(3) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta

(LO R 18):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  3. c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
  4. d) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs.2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See

(LO R 16):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  3. c) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs.2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß §2 Abs.1 lit.c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr.181/1955, in der geltenden Fassung, oder
  3. c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
  4. d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
  5. e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
  1. ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  2. eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
  3. ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
  4. ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß §130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit.d zu subsumierenden Fällen auf dem dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.

(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

7. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

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