Anhang F
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Flugbeschränkungsgebiete
- 1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:
Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes Obere Begrenzung
1. Felixdorf ..................................... Flugfläche 200
2. Rheindelta .................................... 1 000 m
3. Neusiedler-See ................................ 450 m
4. Wien .......................................... Flugfläche 100
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)
- 2. Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen gelten nicht
- a) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
- b) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
Ausnahmen hievon im militärischen Interesse sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
- c) im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.
- 3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf:
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig:
- a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
- b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
- c) bei Flügen mit Motorflugzeugen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs. 2) oder
- d) für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
- a) Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
- b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
- c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
- d) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.
5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
- a) Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
- b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
- c) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.
6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
- a) Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
- b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder
- c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
- d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
- e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
- ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
- eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
- ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
- ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
7. Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).
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