Anhang B
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Luftraumklassifizierung
Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
---------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
---------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)
---------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst
Flugverkehrsdienste (§ 68)
b) Fluginformationsdienst
(§ 73)
c) Alarmdienst (§ 74)
---------------------------------------------------------------------
Sichtflugwetter- keine
bedingungen
---------------------------------------------------------------------
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
begrenzung
---------------------------------------------------------------------
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)
---------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36)
---------------------------------------------------------------------
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine
B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
---------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
---------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen
---------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-
Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst
b) Fluginformationsdienst (§ 68)
(§ 73) b) Fluginformations-
c) Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)
c) Alarmdienst (§ 74)
---------------------------------------------------------------------
Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von
bedingungen 3 050 m oder darüber:
1. Flugsicht: 8 km
2. das Luftfahrzeug
muß außerhalb von
Wolken bleiben
unterhalb einer Höhe
von 3 050 m:
1. Flugsicht: 5 km
2. das Luftfahrzeug
muß außerhalb von
Wolken bleiben
---------------------------------------------------------------------
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch
begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)
---------------------------------------------------------------------
Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
bindung
---------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
---------------------------------------------------------------------
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:
keine.
C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
---------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge
---------------------------------------------------------------------
Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen
untereinander (§ 71) und
b) zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen
---------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-
Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst
dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der
(§ 73) Staffelung zu
c) Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-
flügen (§ 68)
b) Fluginforma-
tionsdienst
(§ 73),
insbesondere
hinsichtlich der
Verkehrsinforma-
tionen (und
Ratschläge für
Ausweichmanöver)
auf Verlangen des
Piloten über
andere Sichtflüge
c) Alarmdienst
(§ 74)
---------------------------------------------------------------------
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
wetterbe- 3 050 m oder
dingungen darüber:
1. Flugsicht:
8 km
2. horizontaler
Abstand von
Wolken: 1,5 km
3. vertikaler
Abstand von
Wolken: 300 m
b) unterhalb einer
Höhe von 3 050 m:
1. Flugsicht:
5 km
2. horizontaler
Abstand von
Wolken: 1,5 km
3. vertikaler
Abstand von
Wolken: 300 m
---------------------------------------------------------------------
Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb
keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von
zung 3 050 m: keine
b) unterhalb einer
Höhe von 3 050 m:
460 km pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluftfahr-
zeuge
---------------------------------------------------------------------
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
---------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
---------------------------------------------------------------------
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:
- 1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
- 2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
- 3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
- 4. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;
- 5. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1 372 m aufwärts und
- 6. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III und SRA Wien IV.
D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
--------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge
--------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet
Instrumentenflügen
untereinander (§ 71)
--------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst
Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere
dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der
dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen
hinsichtlich der (und Ratschläge für
Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf
(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)
Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge
Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge
über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)
c) Alarmdienst (§ 74)
--------------------------------------------------------------------
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m:
1. Flugsicht: 5 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
--------------------------------------------------------------------
Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine
zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro
460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -
(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),
§ 8a Abs. 2), ausgenommen
ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Militärluftfahrzeuge
--------------------------------------------------------------------
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
--------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
--------------------------------------------------------------------
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:
- 1. die Kontrollzone St. Gallen/Altenrhein;
- 2. die Kontrollzone Graz;
- 3. die Kontrollzone Innsbruck;
- 4. die Kontrollzone Klagenfurt;
- 5. die Kontrollzone Linz;
- 6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
- 7. die Kontrollzone Salzburg;
- 8. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;
- 9. die Kontrollzone Wien;
- 10. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1 372 m;
- 11. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 12. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
- 13. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 14. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 15. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 16. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 17. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 18. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 19. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 20. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 21. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 22. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 23. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 24. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
- 25. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;
- 26. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
- 27. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
- 28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
- 29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
- 30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 und 31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von
Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.
E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
---------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge
---------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht
untereinander (§ 71) gewährleistet
---------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-
Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst
dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),
(§ 73), insbesondere insbesondere
hinsichtlich der hinsichtlich
Verkehrsinformationen über der Verkehrs-
Sichtflüge, soweit dies informationen
möglich ist über andere
c) Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit
dies möglich ist
b) Alarmdienst
(§ 74)
---------------------------------------------------------------------
Sichtflug- keine a) in einer Höhe
wetterbe- von 3 050 m oder
dingungen darüber:
1. Flugsicht:
8 km
2. horizontaler
Abstand von
Wolken:
1,5 km
3. vertikaler
Abstand von
Wolken: 300 m
b) unterhalb einer
Höhe von
3 050 m:
1. Flugsicht:
5 km
2. horizontaler
Abstand von
Wolken:
1,5 km
3. vertikaler
Abstand von
Wolken: 300 m
---------------------------------------------------------------------
Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb
keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von
zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine
3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer
(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von
Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km
Militärluftfahrzeuge pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluft-
fahrzeuge
---------------------------------------------------------------------
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
---------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
---------------------------------------------------------------------
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:
- 1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
- 3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 6. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 7. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
- 8. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 9. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;
- 11. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 12. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
- 13. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 14. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 15. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 16. der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 17. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 18. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
- 19. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und
- 20. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.
F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
--------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge
--------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet
Instrumentenflügen
untereinander (§ 71)
--------------------------------------------------------------------
Ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst
Flugverkehrs- dienst (§ 73)
dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)
(§ 73)
c) Alarmdienst (§ 74)
--------------------------------------------------------------------
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m:
1. Flugsicht: 5 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
--------------------------------------------------------------------
Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb einer
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine
zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro
Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -
siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),
ausgenommen Militär- ausgenommen Militär-
luftfahrzeuge luftfahrzeuge
--------------------------------------------------------------------
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
--------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
--------------------------------------------------------------------
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.
G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
--------------------------------------------------------------------
Instrumentenflüge Sichtflüge
--------------------------------------------------------------------
Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet
Instrumentenflügen
untereinander (§ 71)
--------------------------------------------------------------------
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst
Flugverkehrs- dienst (§ 68) (§ 73)
dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)
(§ 73)
c) Alarmdienst (§ 74)
--------------------------------------------------------------------
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m, jedoch
oberhalb einer Höhe von
900 m oder - wenn dies
die größere Flughöhe
ergibt - 300 m über
Grund:
1. Flugsicht: 5 km
2. horizontaler Abstand
von Wolken: 1,5 km
3. vertikaler Abstand
von Wolken: 300 m
c) in oder unterhalb einer
Höhe von 900 m oder -
wenn dies die größere
Flughöhe ergibt - 300 m
über Grund:
1. Flugsicht: 1,5 km
2. das Luftfahrzeug muß
außerhalb von Wolken
bleiben
3. der Pilot muß
Erdsicht haben.
Anmerkung:
Sichtflüge mit
Hubschraubern sind auch
bei einer Flugsicht von
weniger als 1,5 km
zulässig, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit
durchgeführt werden, die
es dem Piloten ermöglicht,
andere Luftfahrzeuge oder
Hindernisse so rechtzeitig
wahrzunehmen, daß er die
zur Vermeidung von
Zusammenstößen
erforderlichen Maßnahmen
rechtzeitig treffen kann.
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Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine
zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro
Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -
siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),
ausgenommen ausgenommen
Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge
--------------------------------------------------------------------
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
--------------------------------------------------------------------
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
--------------------------------------------------------------------
(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.
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