Anhang B LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1992

Anhang B

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Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

---------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

b) Fluginformationsdienst

(§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

---------------------------------------------------------------------

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36)

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*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

---------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

b) Fluginformationsdienst (§ 68)

(§ 73) b) Fluginformations-

c) Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

1. Flugsicht: 8 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

1. Flugsicht: 5 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

---------------------------------------------------------------------

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

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(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine

C. Luftraumklasse C (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

b) zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

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ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

c) Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

flügen (§ 68)

b) Fluginforma-

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

c) Alarmdienst

(§ 74)

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Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

1. Flugsicht:

8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

b) unterhalb einer

Höhe von 3 050 m:

1. Flugsicht:

5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

b) unterhalb einer

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

---------------------------------------------------------------------

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

  1. 1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
  2. 2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
  3. 3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
  4. 4. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;
  5. 5. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I ab einer Höhe von 1 050 m aufwärts; und
  6. 6. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV.

D. Luftraumklasse D (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

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ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73); insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformation (und der Verkehrs-

Ratschläge für informationen

Ausweichmanöver auf (und Ratschläge

Verlangen des Piloten) für

über Sichtflüge Ausweichmanöver

c) Alarmdienst (§ 74) auf Verlangen

des Piloten)

über

Instrumenten-

flüge

b) Alarmdienst

(§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m

dingungen oder darüber:

1. Flugsicht:

8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken:

300 m

b) unterhalb einer

Höhe von

3 050 m:

1. Flugsicht:

5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken:

300 m

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

---------------------------------------------------------------------

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

  1. 1. die Kontrollzone Altenrhein;
  2. 2. die Kontrollzone Graz;
  3. 3. die Kontrollzone Innsbruck;
  4. 4. die Kontrollzone Klagenfurt;
  5. 5. die Kontrollzone Linz;
  6. 6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
  7. 7. die Kontrollzone Salzburg;
  8. 8. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;
  9. 9. die Kontrollzone Wien;
  10. 10. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I bis zu einer Höhe von 1 050 m;
  11. 11. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  12. 12. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
  13. 13. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  14. 14. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  15. 15. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  16. 16. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  17. 17. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  18. 18. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  19. 19. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  20. 20. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  21. 21. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  22. 22. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  23. 23. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  24. 24. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;
  25. 25. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  26. 26. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
  27. 27. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
  28. 28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und
  29. 29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und
  30. 30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.

(3) Die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche werden für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen im Dienst befinden, mit der Luftraumklasse D klassifiziert.

E. Luftraumklasse E (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

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Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

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ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

c) Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

dies möglich ist

b) Alarmdienst

(§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

1. Flugsicht:

8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

b) unterhalb einer

Höhe von

3 050 m:

1. Flugsicht:

5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

---------------------------------------------------------------------

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

  1. 1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  2. 2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  3. 3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  4. 4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  5. 5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  6. 6. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  7. 7. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  8. 8. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  9. 9. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;
  10. 10. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  11. 11. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  12. 12. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  13. 13. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  14. 14. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; und
  15. 15. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

F. Luftraumklasse F

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

---------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet

untereinander (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrsberatungs- a) Fluginformations-

Flugverkehrs- dienst dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe

von 900 m oder - wenn

dies die größere

Flughöhe ergibt -

300 m über Grund:

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

c) in oder unterhalb

einer Höhe von 900 m

oder - wenn dies die

größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

1. Flugsicht: 1,5 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

3. der Pilot muß

Erdsicht haben

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind

auch bei einer

Flugsicht von weniger

als 1,5 km zulässig,

wenn sie mit einer

Geschwindigkeit

durchgeführt werden,

die es dem Piloten

ermöglicht, andere

Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so

rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er

die zur Vermeidung

von Zusammenstößen

erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig

treffen kann.

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb

keitsbegren- Höhe von 3.050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe 3 050 m: keine

von 3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe

Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km

siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde

ausgenommen (250 Knoten

Militärluftfahrzeuge - siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

---------------------------------------------------------------------

Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der

Klasse F klassifiziert: keine

G. Luftraumklasse G

Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

---------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet

untereinander (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Fluginformationsdienst a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 73) (§ 73)

dienste b) Alarmdienst (§ 74) b) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

2. horizontaler

Abstand von Wolken:

1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe

von 900 m oder - wenn

dies die größere

Flughöhe ergibt -

300 m über Grund:

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler

Abstand von Wolken:

1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

c) in oder unterhalb

einer Höhe von 900 m

oder - wenn dies die

größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

1. Flugsicht: 1,5 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

3. der Pilot muß

Erdsicht haben

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind

auch bei einer

Flugsicht von weniger

als 1,5 km zulässig,

wenn sie mit einer

Geschwindigkeit

durchgeführt werden,

die es dem Piloten

ermöglicht, andere

Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so

rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er

die zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig

treffen kann.

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m:

zung b) unterhalb einer Höhe von keine

3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe

Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km

siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde (250 Knoten

ausgenommen - siehe § 8a Abs. 1),

Militärluftfahrzeuge ausgenommen

Militärluftfahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

---------------------------------------------------------------------

(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse G klassifiziert:

  1. 1. jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist; und
  2. 2. die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen außer Dienst befinden.

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