Anhang B LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.2003

Anhang B

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Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

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Instrumentenflüge Sichtflüge *)

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Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

b) Fluginformationsdienst

(§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

---------------------------------------------------------------------

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36)

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*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

---------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

---------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

b) Fluginformationsdienst (§ 68)

(§ 73) b) Fluginformations-

c) Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

1. Flugsicht: 8 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

1. Flugsicht: 5 km

2. das Luftfahrzeug

muß außerhalb von

Wolken bleiben

---------------------------------------------------------------------

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

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(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:

keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

---------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

---------------------------------------------------------------------

Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

b) zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

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ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

c) Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

flügen (§ 68)

b) Fluginforma-

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

c) Alarmdienst

(§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

1. Flugsicht:

8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

b) unterhalb einer

Höhe von 3 050 m:

1. Flugsicht:

5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken: 1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

b) unterhalb einer

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

---------------------------------------------------------------------

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

  1. 1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
  2. 2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
  3. 3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;
  4. 4. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
  5. 5. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;
  6. 6. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1.372 m aufwärts; und
  7. 7. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen der SRA Wien III, IV, V, VI, VII, VIII und SRA Wien IX innerhalb des Nahkontrollbezirkes Wien sowie Teilen der CTA Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

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Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

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ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen

hinsichtlich der (und Ratschläge für

Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf

(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)

Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge

Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge

über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)

c) Alarmdienst (§ 74)

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Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

--------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro

460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -

(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),

§ 8a Abs. 2), ausgenommen

ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge

--------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

--------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

--------------------------------------------------------------------

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

  1. 1. die Kontrollzone St. Gallen-Altenrhein;
  2. 2. die Kontrollzone Graz;
  3. 3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
  4. 4. die Kontrollzone Innsbruck;
  5. 5. die Kontrollzone Klagenfurt;
  6. 6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;
  7. 7. die Kontrollzone Linz;
  8. 8. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
  9. 9. die Kontrollzone Salzburg;
  10. 10. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;
  11. 11. die Kontrollzone Wien;
  12. 12. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1.372 m;
  13. 13. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  14. 14. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
  15. 15. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  16. 16. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  17. 17. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  18. 18. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost;
  19. 19. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  20. 20. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  21. 21. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, III und IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck-West;
  22. 22. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  23. 23. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  24. 24. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  25. 25. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  26. 26. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  27. 27. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  28. 28. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
  29. 29. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen, SRA`s Wien;
  30. 30. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen der Bereich mit Sonderregelungen der SRA VIII Wien;
  31. 31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
  32. 32. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
  33. 33. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
  34. 34. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

    und

  1. 35. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

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Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

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ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

c) Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

dies möglich ist

b) Alarmdienst

(§ 74)

---------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

1. Flugsicht:

8 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

b) unterhalb einer

Höhe von

3 050 m:

1. Flugsicht:

5 km

2. horizontaler

Abstand von

Wolken:

1,5 km

3. vertikaler

Abstand von

Wolken: 300 m

---------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

---------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

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(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

  1. 1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  2. 2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  3. 3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  4. 4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  5. 5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  6. 6. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  7. 7. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  8. 8. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  9. 9. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  10. 10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;
  11. 11. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  12. 12. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
  13. 13. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  14. 14. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  15. 15. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  16. 16. der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  17. 17. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  18. 18. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
  19. 19. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und
  20. 20. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

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Instrumentenflüge Sichtflüge

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Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

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Ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

--------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

--------------------------------------------------------------------

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen Militär- ausgenommen Militär-

luftfahrzeuge luftfahrzeuge

--------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

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Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

--------------------------------------------------------------------

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

--------------------------------------------------------------------

Instrumentenflüge Sichtflüge

--------------------------------------------------------------------

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

--------------------------------------------------------------------

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 68) (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

c) Alarmdienst (§ 74)

--------------------------------------------------------------------

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe von

900 m oder - wenn dies

die größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler Abstand

von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand

von Wolken: 300 m

c) in oder unterhalb einer

Höhe von 900 m oder -

wenn dies die größere

Flughöhe ergibt - 300 m

über Grund:

1. Flugsicht: 1,5 km

2. das Luftfahrzeug muß

außerhalb von Wolken

bleiben

3. der Pilot muß

Erdsicht haben.

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind auch

bei einer Flugsicht von

weniger als 1,5 km

zulässig, wenn sie mit

einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die

es dem Piloten ermöglicht,

andere Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er die

zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen Maßnahmen

rechtzeitig treffen kann.

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Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen ausgenommen

Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge

--------------------------------------------------------------------

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

--------------------------------------------------------------------

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

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(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

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