Anhang - Anlage 2
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN 1. PRÜFZEICHEN
- 1. Das Prüfzeichen besteht
- aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe E angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Norwegen - 1
Spanien - 2
Schweden - 3
Portugal - 4
Griechenland - 5
Jugoslawien - 6
Österreich - 7
Deutschland - 8
Tschechoslowakei - 9
Belgien - 10
Dänemark - 11
Luxemburg - 12
Niederlande - 13
Vereinigtes Königreich - 14
Frankreich - 15
UdSSR - 16
Italien - 17
Irland - 18
Nachfolgende Nummern werden in chronologischer
Reihenfolge anderen Ländern zugeteilt, die das Übereinkommen anerkennen oder ihm beitreten.
- aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
- 2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes
und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
- 3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind
in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
(Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 203/1993
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR40083800
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