Anhang - Anlage 2 AETR

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1992

Anhang - Anlage 2

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN 1. PRÜFZEICHEN

  1. 1. Das Prüfzeichen besteht

Norwegen - 1

Spanien - 2

Schweden - 3

Portugal - 4

Griechenland - 5

Jugoslawien - 6

Österreich - 7

Deutschland - 8

Tschechoslowakei - 9

Belgien - 10

Dänemark - 11

Luxemburg - 12

Niederlande - 13

Vereinigtes Königreich - 14

Frankreich - 15

UdSSR - 16

Italien - 17

Irland - 18

Nachfolgende Nummern werden in chronologischer

Reihenfolge anderen Ländern zugeteilt, die das Übereinkommen anerkennen oder ihm beitreten.

  1. 2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes

    und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.

  1. 3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind

    in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 203/1993

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083800

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