Anhang - Anlage 2 AETR

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1995

Anhang - Anlage 2

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN 1. PRÜFZEICHEN

1. Das Prüfzeichen besteht

– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland

-

1

Rumänien

-

19

Frankreich

-

2

Polen

-

20

Italien

-

3

Portugal

-

21

Niederlande

-

4

Russische Föderation

-

22

Schweden

-

5

Griechenland

-

23

Belgien

-

6

Irland

-

24

Tschechische Republik

-

8

Kroatien

-

25

Spanien

-

9

Slowenien

-

26

Yugoslawien

-

10

Slowakei

-

27

Vereinigtes Königreich

-

11

Weißrussland

-

28

Österreich

-

12

Estland

-

29

Luxemburg

-

13

Republik Moldau

-

30

Norwegen

-

16

Bosnien und Herzegowina

-

31

Dänemark

-

18

Lettland

-

32

      

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

  1. i) Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;
  2. ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Name der zuständigen Behörde ………………………………………………………………………….

Mitteilung betreffend *):

— die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

— den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

— die Genehmigung für ein Schaublatt

— den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt

 

………………………………………………………………………………………………………………

Nr. der Bauartgenehmigung …………………

 

1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………………….

2. Bezeichnung des Musters ………………………………………………………………………………...

3. Name des Herstellers ……………………………………………………………………………………..

4. Anschrift des Herstellers ………………………………………………………………………………….

5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………………...

6. Prüfstelle ………………………………………………………………………………………………….

7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ………………………………………………………………….

8. Datum der Bauartgenehmigung …………………………………………………………………………..

9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………..

10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist ………………………..

...............................................................................................................................................................

11. Ort ……………………………………………………………………………………………………….

12. Datum ……………………………………………………………………………………………………

13. Anlagen (Beschreibungen usw.) ………………………………………………………………………...

_____________________________________________________________________________________

14. Bemerkungen

(Unterschrift)

 

_________

*) Unzutreffendes ist zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121638

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