III. TEIL Bauvorschriften
110 000- 110 199
110 200 Baustoffe
Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
110 201- 110 210
110 211 Laderäume
(1)
a) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch wasserdichte
Metallschotte begrenzt sein.
b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.
(2)
Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie
gereinigt und getrocknet werden können.
(3)
Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und
wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden,
müssen schwer entflammbar sein.
(4)
In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut
sein.
110 212 Lüftung
(1)
Jeder Laderaum muß mit zwei voneinander
unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muß auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet sein.
Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muß gegeben sein.
Die Zuluft muß während des Ventilierens gewährleistet
sein.
(2)
Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muß so
angeordnet sein, daß gefährliche Gase nicht in die Wohnräume, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
(3)
Wohnräume und Betriebsräume müssen belüftet werden
können.
110 213- 110 216
110 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1)
Wohnräume müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von
den Laderäumen getrennt sein.
(2)
Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnräume und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.
(3)
Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.
110 218-
110 219
110 220 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser eingerichtet werden.
110 221-
110 230
110 231 Maschinen
(1)
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
(2)
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
(3)
Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
110 232 Brennstofftanks
(1)
Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank
eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum
sind verboten.
(2)
Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m
über das freie Deck geführt sein.
Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf
Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
110 233
110 234 Abgasrohre
(1)
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.
(2)
Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 110 235 Lenzeinrichtung
Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten
Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
110 236- 110 239
110 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1)
Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein. Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
110 295 Stabilität (im Leckfall)
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen:
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
IV. TEIL
Ballastwasser eingericht (Anm.: richtig: eingerichtet) werden.
120 221- 120 230
120 231 Maschinen
(1)
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.
(2)
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
(3)
Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
120 232- 120 233
120 234 Abgasrohre
(1)
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.
(2)
Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240
120 241 Feuer und offenes Licht
(1)
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
(2)
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
(3)
Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
120 242- 120 270
120 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
120 272- 120 273
120 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1)
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2)
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3)
In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 120 275- 120 279
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
120 280- 120 287
120 288 Klassifikation
(1)
Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihren höchste Klasse eingestuft sein.
Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft
bestätigt sein.
(2)
Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 120 289- 120 290
120 291 Laderäume
(1)
Das Schiff muß im geschützten Bereich als
Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.
(2)
Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet.
Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.
(3)
Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,
jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.
120 292
120 293 Stabilität (Allgemein)
(1)
Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2)
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3)
Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
120 294 Stabilität (Intakt)
(1)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
(2)
Bei Beförderung der Ladung in Containern ist
darüberhinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(3)
Die strengere der Forderungen aus Absatzundist
für das Schiff maßgeblich.
(4)
Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz
als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-Resolutionen A.167(ES.IV) und A.206(VII) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschiffahrt übliche Weise gesichert sind.
120 295 Stabilität (im Leckfall)
(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen;
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
ANLAGE B.1
Anhänge
ANHANG 1
Muster 1
(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)
-------------------------------------------------------
(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH
darstellbar!) DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR
Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................
nach Anlage B.1 Rn. 10 282 ADN
1. Name des Schiffes: ................................
2. Amtliches Kennzeichen: ............................
3. Art des Schiffes: .................................
4. Zusätzliche Anforderungen: Schiff auf Grund
Rn. 10 2191)
Schiff auf Grund
Rn. 210 2191)
Das Schiff entspricht
den zusätzlichen
Bauvorschriften der
Anlage B.1 des ADN für
Doppelhüllenschiffe 1)
5. Zugelassene Abweichungen: .........................
...................................................
...................................................
6. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt
am ............................... (Datum)
7. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Nr. .............. wurde am ...................
(Datum) von ....................................
(zuständige Behörde) ausgestellt.
8. Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung
gefährlicher Güter auf Grund:
- eigener Untersuchung vom 1) ............. (Datum)
- der Bescheinigung der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft 1)
(Name der Klassifikationsgesellschaft) ..........
vom ................... (Datum)
9. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: 1)
...................................................
...................................................
...................................................
10. anhand von Ausnahmegenehmigungen: 1)
...................................................
...................................................
11. Ausgestellt in: ............. am ..................
(Ort) (Datum)
12. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
(Unterschrift)
Verlängerung der Gültigkeit des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
13. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß
Rn. 10 282der Anlage B.1 ADN verlängert.
bis zum ...........................................
(Datum)
14. ..................... am ..........................
(Ort) (Datum)
15. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
-----------
1) Nichtzutreffendes streichen
-------------------------------------------------------
ANHANG 1
Muster 2
Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über
besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315,
210 317 oder 210 318
(Format A6 hoch, Farbe Orange)
------------------------------ ------------------------------
Nr. der Bescheinigung: ......
Name: .......................
(Anm.: Zeichen nicht Vorname(n): .................
darstellbar!) Geboren am: .................
Staatsangehörigkeit: ........
REPUBLIK ÖSTERREICH Unterschrift des Inhabers: ..
.............................
DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT Der Inhaber dieser
UND VERKEHR Bescheinigung verfügt über
besondere Kenntnisse des ADN.
BESCHEINIGUNG
ÜBER BESONDERE KENNTNISSE Diese Bescheinigung ist
DES ADN gültig für die besonderen
Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315/210 315,
Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)
bis: ........................
Ausstellungsdatum: ..........
Für den Bundesminister:
(Siegel)
.......................
------------------------------ ------------------------------
(Recto) (Verso)
ANHANG 1
Muster 3
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen
Regelungen
A. Gefahrzettel
B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)
(1)
IMDG Code, RID und ADR schreiben neben der Anbringung
vergrößerter Zettel auf den Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten vor.
(2)
Der IMDG Code schreibt die Angaben der UN-Nummer der
gefährlichen Güter in mindestens 65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Gefahrschilds-Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muß. Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.
(3)
Das ADR schreibt die Anbringung von rechteckigen
orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) auf Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor, Außerdem schreiben RID und ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung eine Bezeichnung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichnungsnummer (UN-Nr.) und in der oberen Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn. 10 500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung) in Anhang B 5 des ADR (Rn. 250 000 der Anlage B ADR).
(4)
Das ADR schreibt die Anbringung von dreieckigen roten
Tafeln mit mindestens 250 mm Seitenlänge gemäß Anhang B.7 des ADR (Rn. 270 000 der Anlage B ADR) auf beiden Seiten und am Ende von Spezialfahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 c) befördern und von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 c) befördern, vor. Diese Kennzeichnung ist gemäß ADR, RID und IMDG Code auch für beide Seiten von Tankcontainern, Tankfahrzeugen und Tankwaggons, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 e) befördern, vorgeschrieben.
(5)
Der IMDG Code schreibt die Kennzeichnung von
geschlossenen Transporteinheiten, deren Ladung mit giftigen Stoffen begast wird, mit einer rechteckigen Warntafel vor. Diese Tafel ist so anzubringen, daß sie von Personen, die die Transporteinheit betreten wollen, gesehen wird.
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen
Erläuterungen der Bildzeichen
A. Durch RID und ADR vorgeschreibene (Anm.: richtig: vorgeschriebene) Gefahrzettel
Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:
--------------------------------------------------------------
Nr. des
Gefahrzettels
nach
Bildzeichen Bedeutung Gefahrzettel
RID/
UNO ADR
--------------------------------------------------------------
1 1 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.1, Zeichen nicht
Grund: 1.2 oder 1.3 darstellbar!)
explodierende
Bombe in der
oberen Hälfte;
entsprechende
Nummer der
Unterklasse und
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe in
der unteren
Hälfte: kleine
Ziffer „1" in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
1.4 1.4 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.4 Zeichen
Grund: Nummer nicht
der Unterklasse darstellbar!)
„1.4", welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt;
Buchstabe der
entsprechenden
Verträglich-
keitsgruppe in
der unteren
Hälfte: kleine
Ziffer „1" in
der unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
1.5 1.5 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.5 Zeichen nicht
Grund: Nummer darstellbar!)
der Unterklasse
„1.5", welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt;
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe
„D" in der
unteren Hälfte;
kleine Ziffer
„1" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
1.6 1.6 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.6 Zeichen nicht
Grund: Nummer darstellbar!)
der Unterklasse
„1.6", welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt:
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe
„N" in der
unteren Hälfte;
kleine Ziffer
„1" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
01 01 schwarz auf Explosions- (Anm.:
orangefarbenem gefährlich Zeichen nicht
Grund: darstellbar!)
explodierende
Bombe in der
oberen Hälfte
--------------------------------------------------------------
2.1 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:
oder weiß auf (entzündbare Zeichen nicht
rotem Grund: Gase) darstellbar!)
kleine Ziffer (nur IMDG Code
„2" in der und ICAO-TI)
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
2.2 2 Gasflasche Nicht brennbare (Anm.:
schwarz oder und nicht Zeichen nicht
weiß und auf giftige Gase darstellbar!)
grünem Grund
kleine Ziffe
„2" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
2.3 - Totenkopf mit Giftige Gase (Anm.:
gekreuzten (nur IMDG Code Zeichen nicht
Gebeinen, und ICAO-TI) darstellbar!)
schwarz auf
weißem Grund:
kleine Ziffer
„2" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
3 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:
oder weiß (entzündbare Zeichen nicht
auf rotem Grund: flüssige darstellbar!)
kleine Ziffer Stoffe)
„3" in der (nur IMDG Code
unteren Ecke und ICAO-TI)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
03 3 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:
jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht
Ziffer „3" in Gase und darstellbar!)
der unteren flüssige
Ecke Stoffe)
(RID/ADR:
Haupt- oder
Zusatzgefahr)
(IMDG Code
und ICAO-TI:
nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.1 - Flamme, schwarz, Feuergefährlich (Anm.:
Grund aus (entzündbare Zeichen nicht
gleich breiten feste Stoffe) darstellbar!)
senkrechten (nur IMDG Code
roten und und ICAO-TI)
weißen (nur
Streifen: Hauptgefahr)
kleine Ziffer
„4" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
04.1 4.1 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:
jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht
Ziffer „4" in feste Stoffe) darstellbar!)
der unteren (RID/ADR:
Ecke Haupt- und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.2 - Flamme, schwarz Selbstentzünd- (Anm.:
auf weißem lich (nur IMDG Zeichen nicht
Grund: untere Code und darstellbar!)
Hälfte des ICAO-TI) (nur
Zettels rot; Hauptgefahr)
kleine Ziffer
„4" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
04.2 4.2 wie das obere, Selbstentzünd- (Anm.:
jedoch ohne die lich Zeichen nicht
Ziffer „4" in (RID/ADR: darstellbar!)
der unteren Haupt- und
Ecke Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.3 - Flamme, schwarz Entzündliche (Anm.:
oder weiß auf Gase bei Zeichen nicht
blauem Grund: Berührung mit darstellbar!)
kleine Ziffer Wasser
„4" in der (nur IMDG Code
unteren Ecke und ICAO-TI)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
04.3 - wie das obere, Entzündliche (Anm.:
jedoch ohne die Gase bei Zeichen nicht
Ziffer „4" in Berührung mit darstellbar!)
der unteren Wasser
Ecke (RID/ADR: Haupt-
und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
5.1 5.1 Flamme über Entzündend (Anm.:
einem Kreis, wirkender Stoff Zeichen nicht
schwarz auf darstellbar!)
gelbem Grund:
kleine Ziffer
„5.1" in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
5.2 5.2 Flamme über Organisches (Anm.:
einem Kreis, Peroxid: Zeichen nicht
schwarz auf Feuergefahr darstellbar!)
gelbem Grund:
kleine Ziffer
„5.2" in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
05 05 Flamme über Gefahr einer (Anm.:
einem Kreis, Brandförderung Zeichen nicht
schwarz auf darstellbar!)
gelbem Grund
--------------------------------------------------------------
6.1 - Totenkopf mit Giftig: (Anm.:
gekreuzten in den Zeichen nicht
Gebeinen, Beförderungs- darstellbar!)
schwarz auf einheiten und
weißem Grund: Güterhallen
kleine Ziffer (Magazine)
„6" in der getrennt
unteren Ecke von Nahrungs-
und
Genußmitteln zu
halten
(nur IMDG Code)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
06.1 6.1 wie das obere, Giftig: (Anm.:
jedoch ohne die in den Zeichen nicht
Ziffer „6" in Beförderungs- darstellbar!)
der unteren einheiten und
Ecke Güterhallen
(Magazine)
getrennt von
Nahrungs- und
Genußmitteln zu
halten
(RID/ADR:
Haupt- und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
6.2 6.2 Kreis mit drei Ansteckungs- (Anm.:
darbüer (Anm.: gefährlich: Zeichen nicht
richtig: in den darstellbar!)
darüber) Beförderungs-
angeordneten einheiten und
halbmond- Güterhallen
förmigen (Magazine)
Zeichen: kleine getrennt
Ziffer „6" in von Nahrungs-
der unteren und
Ecke Genußmitteln zu
halten
--------------------------------------------------------------
7A 7A Strahlensymbol; Radioaktiver (Anm.:
Aufschrift: Stoff in Zeichen nicht
„RADIOACTIVE" Versandstücken darstellbar!)
gefolgt von der Kategorie
einem I-WEISS;
senkrechten bei
Streifen auf Beschädigung
der unteren der
Hälfte, mit Versandstücke
folgendem Text: gesundheitsge-
Inhalt ........ fährdende
Aktivität ..... Wirkung bei
kleine Ziffer Aufnahme in
„7" in der den Körper,
unteren Ecke; beim Einatmen
Symbol und und beim
Aufschriften Berühren frei-
schwarz; gewordenen
Grund: weiß: Stoffes
senkrechter
Streifen: rot
--------------------------------------------------------------
7B 7B wie Zettel 7A, Radioaktiver (Anm.:
aber mit zwei Stoff in Zeichen nicht
senkrechten Versandstücken darstellbar!)
Streifen in der der Kategorie
unteren Hälfte, II-GELB; von
mit folgendem Versandstücken
Text: mit der
Inhalt ........ Aufschrift
Aktivität ..... „FOTO"
und in fernhalten;
schwarz bei
eingerahmtem Beschädigung
rechteckigem der
Feld: Versandstücke
Transport- gesundheitsge-
kennzahl ...... fährdende
kleine Ziffer Wirkung bei
„7" in der Aufnahme in
unteren Ecke: den Körper,
Symbol und beim Einatmen
Aufschriften und beim
schwarz; Berühren frei-
Grund: obere gewordenen
Hälfte Stoffes
gelb, sowie Gefahr
untere der Strahlen-
Hälfte einwirkung auf
weiß; Entfernung
senkrechte
Streifen: rot
--------------------------------------------------------------
7C 7C wie Zettel 7B, Radioaktiver (Anm.:
aber drei Stoff in Zeichen nicht
senkrechte Versandstücken darstellbar!)
Streifen in der der Kategorie
unteren Hälfte III-GELB; von
Versandstücken
mit der
Aufschrift
„FOTO"
fernhalten; bei
Beschädigung
der
Versandstücke
gesundheitsge-
fährdende
Wirkung bei
Aufnahme in den
Körper, beim
Einatmen und
beim Berühren
freigewordenen
Stoffes sowie
Gefahr der
Strahlenein-
wirkung auf
Entfernung
--------------------------------------------------------------
7D 7D Strahlensymbol: Radioaktiver (Anm.:
Aufschrift Stoff mit den Zeichen nicht
„RADIOACTIVE" unter 7A, 7B darstellbar!)
kleine Ziffer oder 7C
„7" in der angegebenen oder
unteren Ecke; Gefahren
Symbol und (Anm.:
Aufschrift Zeichen nicht
schwarz; darstellbar!)
Grund: obere
Hälfte
gelb,
untere
Hälfte
weiß;
Anstelle des
Wortes
„RADIOACTIVE"
kann im unteren
Teil die Nummer
zur
Kennzeichnung
des Stoffes
erscheinen
--------------------------------------------------------------
8 - Reagenzgläser, Ätzend; (Anm.:
aus denen (nur IMDG Code Zeichen nicht
Tropfen auf den und ICAO-TI) darstellbar!)
Querschnitt (nur
einer Platte Hauptgefahr)
und auf eine
Hand
herabfallen,
schwarz;
Grund: obere
Hälfte weiß,
untere Hälfte
schwarz mit
weißem Rand,
kleine Ziffer
„8" weiß in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
08 8 wie das obere, Ätzend; (Anm.:
jedoch ohne die (RID(ADR: Zeichen nicht
Ziffer „8" in Haupt- und darstellbar!)
der unteren Zusatzgefahr);
Ecke (IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
9 9 Grund: weiß mit Verschiedene (Anm.:
sieben gefährliche Zeichen nicht
senkrechten Stoffe und darstellbar!)
schwarzen Gegenstände,
Streifen in der während der
oberen Hälfte; Beförderung
kleine eine Gefahr
unterstrichene darstellen,
Ziffer „9" in die nicht
der unteren unter die
Hälfte Begriffe
anderer Klassen
fällt
--------------------------------------------------------------
- - Dreieck mit Meeresschad- (Anm.:
einer Spitze stoff (nur Zeichen nicht
nach oben, IMDG Code) darstellbar!)
Fisch und
Andreaskreuz
schwarz;
Grund: weiß
--------------------------------------------------------------
- 10 offener Vor Nässe (Anm.:
Regenschirm, schützen Zeichen nicht
mit sechs darstellbar!)
Wassertropfen
schwarz; Grund:
weiß oder
geeigneter
kontrastieren-
der Grund
--------------------------------------------------------------
- 11 zwei Pfeile Oben; (Anm.:
schwarz; Der Zettel ist Zeichen nicht
Grund: weiß mit den darstellbar!)
oder geeigneter Pfeilspitzen
kontrastieren- nach oben
der Grund anzubringen
--------------------------------------------------------------
- 12 Kelchglas, Zerbrechlich, (Anm.:
schwarz; oder: Zeichen nicht
Grund: weiß Vorsichtig darstellbar!)
oder geeigneter handhaben
konstrastieren-
der Grund
--------------------------------------------------------------
- 13-15 vorbehalten
--------------------------------------------------------------
- - Dreieck mit einer Erwärmte Güter (Anm.:
Spitze nach oben, Zeichen nicht
Thermometer rot; darstellbar!)
Grund: weiß
--------------------------------------------------------------
- - Rechteckige Warnung, (Anm.:
Hinweistafel mit Container mit Zeichen nicht
Totenkopf und giftigen darstellbar!)
Inschrift Stoffen
schwarz; begast.
Grund: weiß Nicht betreten!
--------------------------------------------------------------
Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers,
in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN-Nr. 1088 befördert wird
1. Nach IMDG Code
ERSTE VARIANTE
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)
Flamme schwarz auf rotem Grund
ZWEITE VARIANTE
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar!) darstellbar!)
Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund
Grund Rand und Ziffern schwarz
2. Nach RID/ADR
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar!) darstellbar!)
Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund
Grund Rand und Ziffern schwarz
ANHANG 2
Übergangsvorschriften Anlage B.1
Klasse 4.1 Ölschrote, Ölsaatkuchen und
Ölkuchen, welche pflanzliches
Öl enthalten,
lösemittelbehandelt und nicht
selbstentzündlich, der
Ziffer 52;
Klasse 4.2 1363 Kopra der Ziffer 2 c);
2793 Metallisches Eisen als
Bohrspäne, Frässpäne,
Drehspäne, Abfälle in
selbsterhitzungsfähiger Form
der Ziffer 12 c);
Klasse 4.3 3170 Nebenprodukte der
Aluminiumherstellung oder
Nebenprodukte der
Aluminiumumschmelzung der
Ziffer 13 c);
Klasse 9 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen
der Ziffer 4 c);
2071 Ammoniumnitrathaltige
Düngemittel, Typ B der
Ziffer 50 c);
2216 Fischmehl, stabilisiert oder
Fischabfall, stabilisiert der
Ziffer 39 c);
b) 1. Jänner 2005 zu erfüllen:
Klasse 4.1 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus
festen Stoffen (wie Präparate,
Zubereitungen und Abfälle),
die entzündbare flüssige
Stoffe mit einem Flammpunkt
von höchstens 61 ºC
enthalten, n.a.g. der
Ziffer 4 c);
1350 Schwefel (auch Schwefelblume)
der Ziffer 11 c);
Klasse 4.2 Ziffer 3 c) und 16 c) in loser
Schüttung;
Klasse 9 2969 Rizinussaat der Ziffer 35 b).
2.1 Diese Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der
nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4).
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 gilt
Rn. 43 301 (4). Teile der Lenzeinrichtung, die den Maschinenraum berühren, müssen außerhalb des Maschinenraums blindgeflanscht sein.
--------------------------------------------------------------
Tabelle der Übergangsvorschriften
--------------------------------------------------------------
Randnummer Inhalt Frist und Nebenstimmungen (Anm.:
richtig: Nebenbestimmungen)
--------------------------------------------------------------
10 251 Isolationswi- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
derstände,
Erdung usw.
der
elektrischen
Einrichtungen
--------------------------------------------------------------
10 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Untersuchung
der Ausrüstung
--------------------------------------------------------------
10 315 (2) Die Kenntnisse Gilt ab 1. Juli 1998
sind durch
eine
Bescheinigung
nachzuweisen
--------------------------------------------------------------
10 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach
Bescheinigung Rn. 10 170 des ADNR vor 1. Juli
1995 abgegeben sind, behalten
ihre Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
--------------------------------------------------------------
10 381 Mitführen der Gilt ab 1. Juli 1998
(1) f) Bescheinigung
--------------------------------------------------------------
110 212 (1) Lüftung N.E.U.
Laderäume An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Jeder Laderaum muß angemessen
natürlich oder künstlich
gelüftet werden können.
Bei Beförderung von Stoffen der
Klasse 4.3 muß jeder Laderaum
künstlich gelüftet werden; die
zu diesem Zweck verwendeten
Vorrichtungen müssen so
beschaffen sein, daß kein
Wasser in den Laderaum
eindringen kann.
--------------------------------------------------------------
110 212 (3) Lüftung N.E.U.
Betriebsräume
--------------------------------------------------------------
110 217 (2) Zu den N.E.U.
Laderäumen An Bord von in Betrieb
gerichtete befindlichen Schiffen müssen
Öffnungen folgende Vorschriften eingehalten
müssen werden:
gasdicht sein Die zu den Laderäumen
gerichteten Öffnungen der
Wohnräume und des Steuerhauses
müssen gut geschlossen werden
können.
--------------------------------------------------------------
110 217 (3) Zugänge und N.E.U.
Öffnungen zum An Bord von in Betrieb
geschützten befindlichen Schiffen müssen
Bereich folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die nach den Laderäumen
gerichteten Öffnungen der
Wohnräume und des Steuerhauses
müssen gut geschlossen werden
können.
--------------------------------------------------------------
110 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.
Motoren
--------------------------------------------------------------
110 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
im geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
110 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
Höhe von
0,50 m über
Deck
--------------------------------------------------------------
110 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
--------------------------------------------------------------
110 235 Lenzpumpen im N.E.U.
geschützten
Bereich An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen
müssen folgende
Vorschriften eingehalten
werden:
Bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1,
Ziffer 52, allen Gütern
der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt
und schäumbaren
Polymer-Kügelchen der
Klasse 9, Ziffer 4 c)
darf das Lenzen der
Laderäume nur mit Hilfe
einer im geschützten
Bereich aufgestellten
Lenzeinrichtung
stattfinden. Teile der
Lenzeinrichtung, die den
Maschinenraum berühren,
müssen außerhalb des
Maschinenraums
blindgeflanscht sein.
--------------------------------------------------------------
110 240 (1) Feuerlösch- N.E.U.
einrichtung,
zwei Pumpen
usw.
--------------------------------------------------------------
110 240 (2) Fest N.E.U.
eingebaute
Feuerlösch-
einrichtungen
im
Maschinenraum
--------------------------------------------------------------
110 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugealssen
(Anm.: richtig: zugelassen). Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
--------------------------------------------------------------
110 252 (1) Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
in Einrichtungen
Verbindung im Laderaum
mit 10 351 und im
geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
110 256 Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Kabel
--------------------------------------------------------------
120 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.
Motoren
--------------------------------------------------------------
120 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
im geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
120 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
--------------------------------------------------------------
120 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugelassen. Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
ANHANG 3
STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN
Allgemeines
v 2 (-- T`)
L tief WL ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KZ Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s 2 /m);
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
--
KG Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes
über Basis (m);
T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
d) Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender
Formel zu berechnen:
A` ( T`)
h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).
D` ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KW Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);
A` Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff
(m2);
D` Deplacement des beladenen Schiffes (t);
l tief W Höhe des Schwerpunktes der
Überwasserlateralfläche A` über der
Wasserlinie (m);
T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
e) Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und
Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach
folgender Formel zu berechnen:
c tief Kf0
h tief Kf0 = ---------- . Sigma
D`
(b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).
In dieser Formel bedeuten:
c tief Kf0 Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);
b Breite des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
l Länge des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
D` Deplacement des beladenen Schiffes (t).
* Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen
entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-
und/oder Querunterteilungen voneinander
unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet
werden.
----------- --
b) KG tief zul = KM - 1,00 (m).
Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b
ist maßgebend.
In diesen Formeln bedeuten:
-----------
KG tief zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des
beladenen Schiffes über Basis (m);
--
KM Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach
der Näherungsformel gemäß Z 3;
F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);
Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im
Drehkreis
(0,7 . v) 2 v 2
Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);
9,81 . 1,25 . L tief WL L tief WL
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
T tief m jeweils mittlerer Tiefgang (m);
h tief KW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck
gemäß Z 1 lit. d (m);
h tief Kf0 Summe der krängenden Hebel aus freien
Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e
(m).
--
(3) Näherungsformel für KM
--
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus
folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
-- B 2 tief WL T tief m
KM = ---------------------------- + -------- (m);
( T tief m) 2
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
b) für andere Schiffe
-- B 2 tief WL T tief m
KM = ---------------------------------- + -------- (m).
( T tief m) 2
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den
Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
(2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das
-- -----------
vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den
-----------
a) (Anm.: Formel nicht darstellbar!)
Für B tief WL/F` darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für
I - i ( F)
---------------- . (1 - 1,5 --)
2 (verkehrtes A) ( F`)
kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
----------- --
b) KG tief zul = KM - 0,50 (m).
-----------
Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a
oder b ist maßgebend.
In den Formeln bedeuten:
I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei
T tief m (m hoch 4) nach der
Näherungsformel gemäß Z 3;
i Breitenträgheitsmoment der zur Basis
parallelen Wasserlinie in der Höhe
2
T tief m + - F` (m hoch 4);
3
verkehrtes A Verdrängung des Schiffes bei T tief m
(m3);
F` ideeller Freibord F` = H` - T tief m (m)
oder
a . B tief WL
F` = -------------
2 . b
wobei der kleinere Wert maßgebend ist;
a senkrechter Abstand zwischen Unterkante
der bei Neigungen zuerst eintauchenden
Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter
Lage des Schiffes (m);
b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff
(m);
H` ideelle Seitenhöhe
q Summe der Volumina von Deckshäusern,
Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu
einer Höhe von maximal 1,0 m über H` oder
bis zur untersten Öffnung des betrachteten
Volumens. Maßgeblich ist der kleinere
Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines
Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden
angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt
(m3).
q
H` = H + ------------------- (m);
0,9 . L . B tief WL
B tief WL 2 . verkehrtes A
( T tief m)
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
b) für andere Schiffe
B tief WL 2 . verkehrtes A
I = ---------------------------------- (m hoch 4);
( T tief m)
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
Anhang 4
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung
- von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2. Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
1. Schulungen
1.1 Allgemeines
Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige
theoretische und praktische Schulungen zu
vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch
das Bestehen einer Fachprüfung nachzuweisen.
Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315
Abs. 5, 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 oder 210 318
Abs. 5 genannten Frist durch weitere Schulungen zu
wiederholen.
1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen
1.2.1 Aufbau
Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen gemäß Rn. 10 315 oder 210 315
sowie Aufbaukurse gemäß Rn. 210 317 und 210 318
durchzuführen. Die Schulungen gemäß Rn. 10 315 oder
210 315 können in drei Varianten angeboten werden:
für Trockengüterschiffe, Tankschiffe und kombiniert
für Trockengüter- und Tankschiffe.
1.2.2 Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen
Grundkurs Trockengüterschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.1
Befugnis: ausschließlich Trockengüterschiffe
Grundkurs Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der
Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: ausschließlich Tankschiffe des Typs N
Grundkurs kombiniert Trockengüter- und Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme
der Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe
des Typs N
Aufbaukurs Gas
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 311 000 bis 320 999
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und G
Aufbaukurs Chemie
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 321 000 bis 330 999
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und C
1.2.3 Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf
den bescheinigten Grundkursen gemäß 1.2.2.
Vorbildung: Gültige ADN-Sachkundigen Bescheinigung
gemäß 1.2.2 und Wiederholungskurs gemäß Rn. 10 315
oder 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.
2. Zweck und Inhalt der Schulungen
2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die
Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß
Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318.
2.1 In den Schulungen sollen die in 1.2 angeführten
theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt
werden.
2.2.1 Erstmalige Schulungen
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Grundkurs 24 Unterrichtseinheiten
Trockengüterschiffe von 45 Minuten
Grundkurs Tankschiffe 24 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Grundkurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Chemikalien 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss
etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen
möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der
theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch
spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen
Schulung durchgeführt werden.
2.2.2 Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des
Wissens und sollen inzwischen eingetretene
technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen
vermitteln.
Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der
Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,
210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2
genannten Frist absolviert werden.
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Wiederholungs-Grundkurs
- Trockengüterschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- Tankschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- kombiniert 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Gase" von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Chemikalien" von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am
Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50 vH betragen.
Die praktischen Übungen sollen möglichst im
zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen
Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei
Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung
durchgeführt werden.
3. Anerkennung von Schulungen
3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde
anerkannt werden.
3.2 Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische
Personen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und
zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter
Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der
Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der
Lehrkräfte;
c) Angaben über Schulungsräume und über das
vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die
Einrichtung für die praktischen Übungen;
d) die Teilnahmebedingungen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die
Beibringung weiterer Unterlagen verlangen,
insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im
Rahmen der Erwachsenenbildung.
3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen
vorgenommen werden.
3.4 Erteilung der Anerkennung
3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung
schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage,
dass
1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen
durchgeführt werden;
2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt
wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen
zu entsenden;
3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der
zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden
kann.
Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um
einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine
Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung
einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher
Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von
Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der
zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Veränderungen der eingesetzten
Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
4. Durchführung der Schulungen
4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der
Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen
Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die
Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den
Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften
beachtet und beherrscht werden.
4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah
wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der
Lehrgänge die Themen gemäß 1.2 zugrunde zu legen.
Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil
enthalten (siehe 2.2).
4.3 Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung
muss durch Übungen und Tests sichergestellt werden,
dass die Teilnehmer aktiv an der Schulung
teilnehmen.
5. Prüfungen
5.1 Grundkurs
Nach erstmaliger Schulung, einschließlich
praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN
durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach
der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach
Schulungsende durchgeführt werden.
Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte
Fragenkatalog zu verwenden.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die
Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung
hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen
richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die
Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel
erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der
Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms
gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 und/oder
Rn. 210 315 Abs. 3 der Anlage B.2 und des von ihr
erstellten Fragenkatalogs.
5.2 Aufbaukurs “Gase" und “Chemikalien"
Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den
Grundkurs kann nach Besuch des erstmaligen
Aufbaukurses “Gase" bzw. “Chemikalien" eine Prüfung
beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der
Grundlage des von der zuständigen Behörde
aufzustellenden Fragenkatalogs.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen
und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der
Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei
60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und
60 Minuten für die Kasusfragen einzuräumen sind.
Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit
60 Punkten zu bewerten, ein Punkt für jede
Multiple-Choice-Frage und 30 Punkte für die
Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die
Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen
Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden,
wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht werden.
Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsteil mindestens
20 Punkte erreicht werden. Werden die 44 Punkte
erreicht, jedoch in einem Teil weniger als 20, kann
dieser Teil mündlich nachgeprüft werden.
Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und
Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß
Rn. 210 317 Abs. 3 bzw. Rn. 210 318 Abs. 3 der
Anlage B.2 und des von ihr erstellten
Fragenkatalogs.
6. Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die
zuständigen Behörden.
Die Bescheinigung wird erteilt
- nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn
der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg
abgelegt hat,
- nach erfolgter Wiederholungs- und
Fortbildungsschulung.
Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der
Aufbaukurse “Gas" und/oder “Chemie" soll an
diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst
werden.
Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird
eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute
erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung
ADN oder einer Prüfung “Gase" bzw. “Chemikalien"
erforderlich ist.
---------------------------------------------------------------------
*1) Nichtzutreffendes streichen
Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR40018442
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