Anhang 3 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

Anhang 3

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zu § 68 Abs. 2

ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996 (Muster)

Die alternative CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1996) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

  1. 1. PSA der Kategorie I:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 2. PSA der Kategorie II:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 3. PSA der Kategorie III:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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