Anhang 1
zu § 4 Abs. 1
Kategorien von Tätigkeiten
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
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Tätigkeiten Treibhausgase
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Energieumwandlung und -umformung Kohlenstoffdioxid
1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW
(ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von
gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)
2. Mineralölraffinerien Kohlenstoffdioxid
3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle Kohlenstoffdioxid
(Kokereien)
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Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung Kohlenstoffdioxid
4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen
einschließlich sulfidischer Erze
5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Kohlenstoffdioxid
Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung)
einschließlich Stranggießen mit einer
Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen
pro Stunde
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Mineralverarbeitende Industrie Kohlenstoffdioxid
6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk
in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen
Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr
als 50 Tonnen pro Tag
7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch Kohlenstoffdioxid
soweit es aus Altglas hergestellt wird,
einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von
mehr als 20 Tonnen pro Tag
8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, Kohlenstoffdioxid
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen,
feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder
Porzellan, mit einer Produktionskapazität von
mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer
Ofenkapazität von über 4 m³ und einer
Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³
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Sonstige Industriezweige Kohlenstoffdioxid
9. Industrieanlagen zur Herstellung von
Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
10. Industrieanlagen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid
Papier, Pappe oder Karton mit einer
Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen
pro Tag
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Schlagworte
Produktionsleistung, Energieumformung, Eisenmetallverarbeitung,
Primärschmelzung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051707
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