Anlage 1b
Kategorien von Tätigkeiten, für die gemäß § 8 Abs. 3 eine Emissionsmeldung zu übermitteln ist
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
Für die Zwecke von § 8 Abs. 3 sind Emissionsmeldungen zu von diesem Anhang erfassten Anlagen nur zu übermitteln, soweit die betroffenen Anlagen nicht bereits von bestehenden Tätigkeitskategorien unter Anhang 1 erfasst werden.
Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage werden die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.
Der Begriff der Verbrennung bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.
Tätigkeiten | Treibhausgase |
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen); | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.) | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Primäraluminium | Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe |
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Salpetersäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
Herstellung von Adipinsäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
Herstellung von Ammoniak | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) | Kohlenstoffdioxid |
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110094
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