AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

AEUV § 0

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

StF: BGBl. III Nr. 86/1999

Änderung

BGBl. III Nr. 4/2003 (Vertrag von Nizza) (NR: GP XXI RV 600 AB 888 S. 83 . BR: AB 6502 S. 682 .)

BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag 2003) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40 . BR: AB 6929 S. 704 .)

BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag 2005) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145 . BR: AB 7523 S. 734 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES VERTRAGS

ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Inhalt

I.

Text des Vertrags

 

 

Präambel

 

 

Erster Teil

  1. - Grundsätze

 

Zweiter Teil

  1. - Die Unionsbürgerschaft

 

Dritter Teil

  1. - Die Politiken der Gemeinschaft

 

Titel I

  1. - Der freie Warenverkehr

 

Kapitel 1

  1. - Die Zollunion

 

Kapitel 2

  1. - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten

 

Titel II

  1. - Die Landwirtschaft

 

Titel III

  1. - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

 

Kapitel 1

  1. - Die Arbeitskräfte

 

Kapitel 2

  1. - Das Niederlassungsrecht

 

Kapitel 3

  1. - Dienstleistungen

 

Kapitel 4

  1. - Der Kapital- und Zahlungsverkehr

 

Titel IV

  1. - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

 

Titel V

  1. - Der Verkehr

 

Titel VI

  1. - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

 

Kapitel 1

  1. - Wettbewerbsregeln

 

Abschnitt 1

  1. - Vorschriften für Unternehmen

 

Abschnitt 2

  1. - Staatliche Beihilfen

 

Kapitel 2

  1. - Steuerliche Vorschriften

 

Kapitel 3

  1. - Angleichung der Rechtsvorschriften

 

Titel VII

  1. - Die Wirtschafts- und Währungspolitik

 

Kapitel 1

  1. - Die Wirtschaftspolitik

 

Kapitel 2

  1. - Die Währungspolitik

 

Kapitel 3

  1. - Institutionelle Bestimmungen

 

Kapitel 4

  1. - Übergangsbestimmungen

 

Titel VIII

  1. - Beschäftigung

 

Titel IX

  1. - Gemeinsame Handelspolitik

 

Titel X

  1. - Zusammenarbeit im Zollwesen

 

Titel XI

  1. - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

 

Kapitel 1

  1. - Sozialvorschriften

 

Kapitel 2

  1. - Der Europäische Sozialfonds

 

Kapitel 3

  1. - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

 

Titel XII

  1. - Kultur

 

Titel XIII

  1. - Gesundheitswesen

 

Titel XIV

  1. - Verbraucherschutz

 

Titel XV

  1. - Transeuropäische Netze

 

Titel XVI

  1. - Industrie

 

Titel XVII

  1. - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

 

Titel XVIII

  1. - Forschung und technologische Entwicklung

 

Titel XIX

  1. - Umwelt

 

Titel XX

  1. - Entwicklungszusammenarbeit

 

Titel XXI

  1. - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

 

Vierter Teil

  1. - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

 

Fünfter Teil

  1. - Die Organe der Gemeinschaft

 

Titel I

  1. - Vorschriften über die Organe

 

Kapitel 1

  1. - Die Organe

 

Abschnitt 1

  1. - Das Europäische Parlament

 

Abschnitt 2

  1. - Der Rat

 

Abschnitt 3

  1. - Die Kommission

 

Abschnitt 4

  1. - Der Gerichtshof

 

Abschnitt 5

  1. - Der Rechnungshof

 

Kapitel 2

  1. - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

 

Kapitel 3

  1. - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

 

Kapitel 4

  1. - Der Ausschuß der Regionen

 

Kapitel 5

  1. - Die Europäische Investitionsbank

 

Titel II

  1. - Finanzvorschriften

 

Sechster Teil

  1. - Allgemeine und Schlußbestimmungen

 

Schlußbestimmungen

 

 

Anhänge

 

 

Anhang I

  1. - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags

 

Anhang II

  1. - Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

II

- Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

 

Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, (*1)

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

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(*1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

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