AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

AEUV § 0

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

StF: BGBl. III Nr. 86/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Inhalt

I - Text des Vertrags

Präambel

Erster Teil - Grundsätze

Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft

Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft

Titel I - Der freie Warenverkehr

Kapitel 1 - Die Zollunion

Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen

den Mitgliedstaaten

Titel II - Die Landwirtschaft

Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und

Kapitalverkehr

Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte

Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht

Kapitel 3 - Dienstleistungen

Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken

betreffend den freien Personenverkehr

Titel V - Der Verkehr

Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen

und Angleichung der Rechtsvorschriften

Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen

Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen

Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften

Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften

Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik

Kapitel 2 - Die Währungspolitik

Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen

Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen

Titel VIII - Beschäftigung

Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik

Titel X - Zusammenarbeit im Zollwesen

Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und

Jugend

Kapitel 1 - Sozialvorschriften

Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds

Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Titel XII - Kultur

Titel XIII - Gesundheitswesen

Titel XIV - Verbraucherschutz

Titel XV - Transeuropäische Netze

Titel XVI - Industrie

Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung

Titel XIX - Umwelt

Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit

Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und

Hoheitsgebiete

Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft

Titel I - Vorschriften über die Organe

Kapitel 1 - Die Organe

Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament

Abschnitt 2 - Der Rat

Abschnitt 3 - Die Kommission

Abschnitt 4 - Der Gerichtshof

Abschnitt 5 - Der Rechnungshof

Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen

Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank

Titel II - Finanzvorschriften

Sechster Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Anhänge

Anhang I - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags

Anhang II - Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der

Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

II - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf

Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden

entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang

des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE

HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN

DER NIEDERLANDE, (*1)

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

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(*1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

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