AETR § 0
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1975
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
05.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
AETR
Unterzeichnungsdatum
01.07.1970
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN
STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)
StF: BGBl. Nr. 518/1975
Änderung
BGBl. Nr. 203/1993 (NR: GP XVIII RV 684 AB 926 S. 102 . BR: AB 4488 S. 565 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belarus 309/1995 *Belgien 279/1993 *Bosnien-Herzegowina 309/1995 *Dänemark 279/1993 *Deutschland/BRD 518/1975, 279/1993 *Estland 309/1995 *Frankreich 279/1993 *Griechenland 518/1975 *Großbritannien 279/1993 *Irland 279/1993 *Italien 279/1993 *Jugoslawien 518/1975 *Kroatien 279/1993 *Lettland 309/1995 *Luxemburg 279/1993 *Moldau 309/1995 *Niederlande 279/1993 *Norwegen 518/1975 *Polen 279/1993 *Portugal 518/1975 *Rumänien 309/1995 *Schweden 518/1975 *Slowakei 309/1995 *Slowenien 309/1995 *Spanien 518/1975 *Tschechoslowakei 279/1993 *UdSSR 279/1993 *Tschechien 309/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.
Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Staaten Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975
Griechenland 11. Jänner 1974
Jugoslawien 17. Dezember 1974
Norwegen 28. Oktober 1971
Portugal 20. September 1973
Schweden 24. August 1973
Spanien 3. Jänner 1973
Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:
„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.
(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.
(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern —
HABEN folgendes VEREINBART:
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006
2. dokumentalistische Gliederung:
Anlage 1 = Anhang - Kontrollgerät
Anlage 2 = Anhang - Anlage 1 VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG,
EINBAU UND NACHPRÜFUNG
Anlage 3 = Anhang - Anlage 2 PRÜFZEICHEN UND
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Anlage 4 = UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR11008488
alte Dokumentnummer
N6197510588W
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