§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/1997
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. III Nr. 166/1997 (NR: GP XIX RV 34 AB 101 S. 20 . BR: AB 4979 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Georgien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften
wie folgt übereingekommen:
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