§ 0
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1987
Inkrafttretensdatum
09.07.1987
Beachte
Dieser Vertrag wurde für die Russische Föderation als nicht mehr in Geltung identifiziert (vgl. BGBl. Nr. 257/1994)
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER DEN DONAUNAHEN HANDEL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
StF: BGBl. Nr. 469/1987
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 9. Juli 1987 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben,
im Bestreben, die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,
geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955 *), des Abkommens über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968, des Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. Februar 1973, des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 **) sowie des Langfristigen Programms über die Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Jahre 1981 bis 1990 vom 19. Jänner 1981, das mit Protokoll vom 4. Oktober 1985 erweitert und verlängert wurde,
günstige Möglichkeiten für eine zusätzliche Steigerung des Warenverkehrs und für die Verbesserung seiner Struktur feststellend und deren Ausnützung im Interesse beider Länder anstrebend,
aussichtsreichen Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft Bedeutung beimessend,
in der Erwägung, daß die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken donaunahe Staaten sind und der Donau, als internationales Gewässer, eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zukommt,
beschlossen, ein Abkommen über den donaunahen Handel abzuschließen und
folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1956
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975
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