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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 1

Der donaunahe Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt werden.

Beide Seiten werden die Ausweitung der Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen anstreben.

Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1 und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich geändert werden.

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