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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 2

Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.

In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.

In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.

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