§ 0
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20 . BR: AB 4984 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Russische Föderation, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen, zu vertiefen und auszuweiten,
- im Bestreben, die Wirtschaftsbeziehungen, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen günstige Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- unter Berücksichtigung der Grundsätze und Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT),
- im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
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