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Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/2003

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 127/2003 (NR: GP XXII RV 37 AB 142 S. 27 . BR: AB 6853 S. 700 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Oktober 2003 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Große Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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