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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

§ 0

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2003

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Unterzeichnungsdatum

12.03.2003

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 93/2003

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

  1. vereinbaren wie folgt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR30003139

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Stichworte