Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 0

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kurztitel

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

StF: BGBl. Nr. 857/1992

Änderung

BGBl. Nr. 373/1995

BGBl. Nr. 542/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR11009132

alte Dokumentnummer

N6199548440J

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