Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kurztitel

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

02.06.1995

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der der Arbeitsmarktverwaltung bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben

StF: BGBl. Nr. 857/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR11008991

alte Dokumentnummer

N6199224355J

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