§ 0
Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Kurztitel
Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
02.06.1995
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der der Arbeitsmarktverwaltung bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben
StF: BGBl. Nr. 857/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10008839
Dokumentnummer
NOR11008991
alte Dokumentnummer
N6199224355J
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