§ 9 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Informationsrechte

§ 9.

(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
  1. ein Kammermitglied zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer

  1. 1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie
  2. 2. von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
  1. ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40203420

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