§ 9 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Informationsrechte

§ 9

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin für sowie
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

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