§ 9 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2013

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 9

(1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

  1. 1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
  2. 2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
  3. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
  4. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  5. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  6. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  7. 2.A.10 Studienabschlussquote
  8. 2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  9. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  10. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
  11. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  1. 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

  1. a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.
  2. b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.
  3. c) 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.

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