§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen des § 2, Abs. (2), die Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung der in der Anlage genannten Gesellschaften und der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe durch Verordnung richtigstellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068242
alte Dokumentnummer
N5194625450L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)