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§ 9 Verstaatlichungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen des § 2, Abs. (2), die Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung der in der Anlage genannten Gesellschaften und der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe durch Verordnung richtigstellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068242

alte Dokumentnummer

N5194625450L

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