§ 9 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2023

§ 9.

(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2023)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2023

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40251617

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)