Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht im Rahmen des inländischen Studienteiles aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122584
alte Dokumentnummer
N7198910531X
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